67L zu sehr näherte, nur dann ohne Verlust prägen, wenn sie ihre Münzen im Gehalt schlech ter, als sie äußerlich dem Münzfuß gemäß benannt waren, ausbrachten. Oft erfolgte eine solche innere Verschlechterung der Münze selbst auch nur um des mehreren Vortheils willen. Die auf diese oder jene Weise ausgebrachten schlechten Münzen aber verdrängten, trotz aller Verbote und Verrüfe, die Münzen derjenigen Staa ten, welche dem schwereren Münzfüße treu bleiben wollten, mehr und mehr, besonders unter Begünstigung der verschiedenen, in jedem Jahrhundert Deutschland verheerenden Kriege, so daß endlich auch die übrigen Staaten zu einem leichteren Münzfüße überzu gehn, sich genöthigt fanden. Sachsen hat, als ein sein Münzsilber selbst gewinnender Staat, immer zu denen ge hört, welche sich, nur durch äußere Verhältnisse lebhaft bedrängt, zu einer solchen Aende- rung entschlossen, ohne daß doch je dasselbe System sich ein ganzes Jahrhundert hätte erhalten können. Sachsen hat ausgeprägt: ^o. 1444 nach der Münzreformation 6. ar. die Mark zu 8 Thlr. 12 Gr. — oder 124 Gulden. - 1534 nach der Münzordnung 6. ». die Mark zu 8 Thlr. 20 Gr. — oder 135 Gulden. - 1571 nachdem die Reichsmünzordnung von 1559 schon den 135 Fl. Fuß ange ¬ nommen hatte, die Mark zu 9 Thlr. - — oder 134 Gulden. - 1668 nach dem sogenannten Zinnaischen Münzfüße in Gemeinschaft mit Branden ¬ burg, jedoch nur die Münzen unter 5. die Mark zu 10 Thlr. 12 Gr. — oder 154 Gulden. - 1690 nach dem sogenannten Leipziger (Leipzig-Torgauer) Fuss in Gemeinschaft mit Brandenburg und Braunschweig-Lüneburg, die Mark zu 12 Thlr. oder 18 Gulden. - 1763 nach dem sogenannten Wiener Conventionsfuß, die Mark zu 13 Thlr. 8 Gr. — oder 20 Gulden. Der Wiener Conventionsfuß war von Oestreich und Baiern uo. 1753 angenommen worden, nachdem Preußen schon im Jahre 1750 bis zum 21 Guldenfuß, dem sogenann ten Graumannischm Münzfuß, herabgegangen war. >i- Zwanzig-Guldenfuß. Wesen und Geschichte desselben. Wo er gesetzlich angenommen, — wenn und wo er wieder verlassen worden. — Wo und aus welchen Gründen derselbe practisch in Verfall gerathcn. Das Münz-Edict vom 14. Mai 1763 erklärt, daß der von verschiedenen Crcisen und Reichssiänden angenommene sogenannte Wiener Conventionsfuß auf so lange, Ws durch einen allgemeinen Reichsschluß ein anderer beliebt werde, bei der Sächsischen Aus-