072 münzung zu Grunde gelegt, deshalb forthin die Cölnifche Mark fein Silber, vom Spe- ciesthaler bis zum einfachen Groschen inel. durchgängig gleich und höher nicht, als zu dreizehn Thaler acht Groschen oder zwanzig Gulden Rheinisch ausgeprägt werden solle. Nach dem Conventionsfuß soll seyn in der Mark Silber. Kupfer. Stück. 13 Loth 6 Gr. 2 Loth 12 Gr. in §. 8 - 12 » 7 - 6 - - 7 - — - 9 - — * - 5 . 16 - 10 - 2 - - In der Dresdner Münze wird aber wegen des Kupferverlustes bei dem Ausprägen, der Tiegel beschickt mit Silber. Kupfer. Stück. 13 Loth 5^ Gr. 2 Loth 12i- Gr. bei s. 8 - 11 - 7 - 7 - - 6 - 16 - 9 - 2 - - 5 - 14 - 10 - 4 - - Die justirten gröberen Sorten halten hiernach genau in 13 Thlr. 8 Gr. — eine Mark, dagegen sind die und da sie nicht im Einzelnen, sondern nur nach der Mark gestückelt werden, im Gchalt nicht zuverlässig. Sie enthalten auch in der Mark nur 15? bis 15^ fein Silber. Oestreich führte den Zwanzig-Guldenfuß 1748 ein, nachdem früher der Leipziger seit dem Jahre 1738 Neichsmünzfuß gewesen war. Den 20. September 1753 ward zwischen Oestreich und Baiern die Wiener Con vention geschlossen, nach welcher die feine Mark für 20 Gulden äußerlichen Werth aus geprägt werden sollte. Baiern kündigte schon 1754 die Convention auf, prägte zwar nach dem 20- Guldenfuße aus, steigerte aber den Werth des Geldes auf 24 Fl. pro Mark — der (eigentlich fälschlich) sogenannte 24 Fl. Fuß. Die drey oberen Creise nahmen auf dem Münz-Probations-Tage zu Augsburg 1761 den Convenlionsfuß an; der Chur- und Oberrheinische Creis 1761 zu Frankfurt am Main. Chursachseu 1763, Braunschweig 1764, Hessen-Cassel 1766. Mainz, Trier, Pfalz, Hessen-Darmstadt und Frankfurt 1765, jedoch sollte dem 24 Fl. Fuß im Handel und Wandel nackgesehen werden. Hannover ging erst im Jahre 1817 vom Leipziger Münzfüße zum Conventionsfuße über. Eine Vertragsverbindlichkeit zur Beibehaltung des Conventionsfußes ist hiernach wenigstens für Sachsen nicht vorhanden. Nur in Ansehung der vor der Landestheilung contrahirten Steuer- und Kammerschulden ist in der Hauptconvention mit der Krone Preußen zugesichert, daß der Münzfuß nicht herabgesetzt werden soll.