ungeranderten so wie die Thalerstücke nach und nach eingewechselt und eingeschmol- zen werden. Dieß ist noch nicht geschehen, obwohl die Geringhalrigkeit dieser Münzsorten hier durch anerkannt ist. Das Papiergeld besteht in den bekannten Cassenanweisungen. Die erste Ausgabe beruht auf Cabinetsordre vom Listen December 182-1. Es wurden creirt 11,242,347 Thaler —- Alles altere Papiergeld ward im 1.1825. dagegen eingewechselt. Durch Cabinetsordre vom 22sien April 1827. wurden noch 6/000,000 Thaler - - —- creirr, wogegen jedoch verzinsliche Sraatspapiere eingezogen werden sollten. Die unter Begünstigung des Oestreichischen Erbfolgekrieges (Aachner Friede 1748.) seit Annahme des Leipziger Fußes zum Reichsmünzfuß entstandenen neuen großen Münz- Mißbrauche untergruben diesen Fuß gänzlich und trieben den vorher einigermaaßen her abgebrachten Silberpreis wieder so hinauf, daß nach jenem Fuß ohne Verlust nicht forr- gepragt werden konnte. Dieser Uibelstand veranlaßte die Einführung des Graumannischen oder 21 Gulden fußes in Preußen im Jahr 1750. Neuerdings ist er regulirt: durch das erwähnte Gesetz über die Münzverfassung vom ZOsten September 1821. Cabinets-Ordre vom 25sten Oetober 1825. ordnet an, daß alle Rechnungen in Thalern zu 30 Silbergroschen geführt werden sollen. Gesetzlich d. h. bei Ausmünzung der Landesmünze zu Grunde gelegt, besteht er außer dem Preußischen Staate wohl nur in Polen und Hessen-Cassel, welches sich je doch nicht genau an denselben halt. Nach dem Ergebniß der Devalvation Hessischer Münzen sind dieselben in folgendem Verhaltniß ausgebracht: 4- de uo. 1819. zu 14 Thlr. 4 Gr. 5 Pf. d. Mk. f. v. 1819, an - 14 - 4 - 11 - - - - 5 vord.J.1819. - 14 - 1 - 11 - - - - 4- haben seit 1822. gesetzlich zu 14 Thlr. 16 Gr. — - d. Mk f. ausgebracht wer ¬ den sollen; sind aber von den Wardeinen zu 15 Thlr. — - — - ausgebracht befunden, die 4 Stücke zu 15 Thlr. 1 Gr. 11 Pf.