552 Zu Oap. XI. Tranksteuer-Strafen sind bisher öfters erlassen auch der Erlaß selbst auf den gesetz lichen Aitthcil des Tranksteucr-Revisors erstreckt worden. Zu Aufrechthaltung des Ge setzes dürften diese Erlasse, wie wir, der weite Ausschuß der Ritterschaft und die städti schen Abgeordneten der Meinung sind, künftig überhaupt nicht zu bewilligen, am wenig sten auf die Strafantheile der Tranksteuer-Revisoren auszudehnen seyn, da sonst die Anzeigen letzterer über Contraventions-Falle wohl immer seltener werden würden. Wir, der enge Ausschuß der Ritterschaft, treten diesem Anträge mit der Modisication bei, daß nur in Fallen dringender Nothwendigkeit Erlasse bewilligt werden mögen, dahinge gen wir, die allgemeine Ritterschaft, es als wünschcnswerth erkennen, daß dafern dringende Billigkeitsgründe dem Denunciaten zur Seite stehen, auch ferner ein Erlaß der Tranksteuer-Strafen nicht ausgeschlossen werden möge. Wobei wir zugleich bemer ken, daß bisweilen auch wenn ein Denunciat unschuldig befunden worden, demselben nichts dcstoweniger die Abstattung der Kosten angcsounen worden ist. Dies möchte aber künftig ganz zu unterlassen seyn. Die im Steucrausfchreiben vom Mm October 1821. §. 6. enthaltene Bestimmung, daß der Denunciant feinen Antheil von den ein gehenden Strafgeldern erhalten solle, kann den Denuncianten nicht benachtheiligen in Fallen, wo die Strafe wirklich einzubringen gewesen wäre. Es ist offenbar nur da durch ausgesprochen worden, daß der Denunciant, wenn die Strafe aus Unvermögen des Denunciaten nicht hat eingebracht werden können, seinen gesetzlichen Strafantheil nicht vom Steuer-Aerarium fordern könne. Strafverbote, bei denen der Erlaß der Strafe gewöhnlich geworden, verlieren alle Kraft und begünstigen sogar die Hinterziehung. Da übrigens in der Instruction auf mehrere altere Gesetze Bezug genommen ist, so würde es sowohl in Hinsicht der Steuerpflichtigen als der Tranksteuer-Revisoren zweck- masig seyn, die in denselben enthaltenen Anordnnngen, sofern sie nicht bereits in die neue Instruction mit ausgenommen worden sind, oder ihrer Ausführlichkeit wegen zur Aufnahme sich nicht eignen, extractsweife als Beilage der Instruction hinzuzufügen. 72. vepmaUo wegen der allerhöchsten Decrete vom 17tm und 22stm Februar 1830. a) die Bestände und Uiberfchüsse des alterbländifchen Steuer-^erruil betreffend, 62., und d) die Peraquations - Angelegenheiten betreffend, ^66., ingleichen wegen der in Frage gekommenen Zinsreduction der 4 procentigen landschaftlichen Obligationen. 73- Depiitatio zu Negulirung der Oiavaiuinum und Intercessionalien.