681 sll 6.) Die nicht in Circulation befindlichen Cassenbillets wären als eine eingelöste Schuld zu betrachten/ deren Wiederausgabe zwar die Tauschmittel vermehren/ aber das Staats-Vermögen nicht erhöhen könne. v. Gründe für die Annahme des 21 Guldenfußcs. Die Gründe, welche für die Annahme des 21 Guldenfußes angeführt worden, find 1. ) der Conventionsfuß bestehe nicht mehr, die Bestimmungen des Münz-Edicts wegen der Wechselzahlung und sonst könnten nicht mehr innegehalten werden. Die Wiederherstellung des Conventionsfußes würde störend scyn, und liege außer der Macht der Regierung, da sie die Umstände nicht zu heben vermöchte, die den Abzug des Geldes herbeigeführt hätten. Es könnten daher auch alle oben angedeuteten Nachtheile des gegenwärtigen Zustandes, als: die Unsicherheit bei allen Geschäften und das Agiotiren, der Mangel an eigentlicher Wechselzahlung/ der Verlust bei dem Handel mit dem Ausland, der Verlust für die Silberbauenden Gewerke, die Circulation des ausländischen Papiergeldes und die Besorgniß eines künftigen möglichen Verlustes, der Mangel an Circulation der Cassenbillets, nur durch den Uebergang zum 21 Gul denfuß beseitigt werden. 2. ) Da der 21 Guldenfuß factisch für den gemeinen Verkehr bereits eingeführt sey und die Preiße aller Gegenstände sich hiernach bereits gerichtet hätten, so sey es leichter und angemessener, ihn auch durchgängig und gesetzlich einzuführen, indem bei einer Wie derherstellung des 20 Guldenfußes alle Gegenstände nur vertheuert werden würden. Z.) Für ein Land, wo Manufactur-Gewerbe betrieben würden, sey in der Concur- renz mit anderen Staaten, namentlich England, es vorteilhafter, einen leichteren Münz fuß zu haben, indem der Preiß der ersten Lebensbedürfnisse in letzterem stets billiger stehe. Tatsächlich sey zwar der Sächs. Fabrikant im Besitze dieses Vortheils, er werde aber durch die Mühseligkeit der beständigen ^z>io- und Cours-Berechnung und durch die Wucherei aufgehoben. Und wenn er seinen Arbeiter in Conventionsgeld zu einem Agio nach dem inneren Werth auszahle, so verliere dieser hinwiederum, in so weit er die bes sere Münze bei dem Kaufmann nicht wieder zu demselben Oours ausgeben könne, oder die Zahlungen in so kleinen Posten zu leisten habe, daß eine Umwechselung sich nicht der Mühe verlohne. 4. ) Die factische Einführung beweise, daß das Sächs. gejammte Gewerbwesen mit den Ländern, wo der Preuß. Münzfuß gelte, vorzugsweise verzweigt sey. 5. ) Das Preuß. Courant habe in den meisten Ländern des nördlichen Europa mehr und mehr Eingang gefunden und Hannover namentlich neige sich zu dessen Annahme. Da Baiern und Würtemberg in dem mit Preußen und Hessen-Darmstadt abgeschlos- Zwciter Band. 86