086 Nachtheil zu besorgen seyn soll, nicht nach Wochen und Monaten zu berechnenden Dauer der Deputationsarbeiten/ selbst dafür gnügende Sicherheit vorhanden seyn, daß derWie- derzusammenlritt der gesummten Stande noch in diesem Jahre erfolgen, und somit vor Ende der gegenwärtigen Bewilligungszeit eine neue Bewilligung zu Stande gebracht werden konnte. Es scheint uns daher fast kein anderer Ausweg übrig zu bleiben, als nach dem Bei spiel eines im Jahre 1731. unter ähnlichen Verhältnissen mit dem besten Erfolge beobach teten Verfahrens, den gegenwärtigen Landtag auf so lange ganz zu vertagen bis die hohen und höchsten Behörden, welche sich mit Bearbeitung und Prüfung der erwähnten Gesetz entwürfe beschäftigen, diese Arbeiten werden beendigt haben, die Mittheilung sämmtlicher von uns zu begutachtender Gegenstände an uns erfolgt seyn wird, und die zu den für unsre Berathung erforderlichen Vorarbeiten zu bestellenden Deputationen im Stande ge wesen sind, ihr Geschäft mit der Sorgfalt und Umsicht, welche die Natur der Gegenstände erheischt, zu vollenden. Da jedoch das Beste des Landes die thunlichst baldige Beendigung der jetzt auszu setzenden Arbeiten eben so nothwendig erfordert, als die Lage der Sacke ihren einstweili gen Aufschub, und daher besonders auf eine mehrjährige Bewilligung vor Vertagung des Landtags nur dann, ohne Besorgniß nachtheiliger Folgen, dürfte geschritten werden kön nen wenn es fest steht, daß deren ungeachtet eine Wiedervereinigung der Stände so bald erfolgt, als die Vollendung der vorgedachten Vorbereitungen mit gnügender Sicherheit erwartet werden kann; So gestatten wir uns ehrerbietig darauf cwzutragen: daß es Ew. K. M. gefallen möge, zunächst eine feste Bestimmung in Betreff un serer Wiedervereinigung, wenn gegenwärtig eine Vertagung des Landtags erfolgt, dahin auszusprechen, daß wir uns zu Beendigung der Landtagsgefchäfte mit dem Anfänge des Monat Januar 1832. wieder allhier einzufinden haben. Die näheren Bestimmungen, nach welchen wir unter Ew. K. M. gehofften allergnä digsten Genehmigung, bei Vertagung des Landtags und bis zu unserer Wiedervereinigung verfahren würden, gehen aus dem unter O. beiliegenden von uns gebilligten, Deputa tionsgutachten hervor, um dessen allergnädigste Bestätigung in seinem Inhalte wir Aller- höchstdieselben gehorsamst und angelegentlich bitten. Hiernächst haben Ew. K. M. nach Maaßgabe des Decrets vom Isten April d.J. nck 10. eine Darstellung der etwa bei den getreuen Ständen vorhandenen Bedenken gegen die Ausdehnung einer künftigen Bewilligung auf einen sechsjährigen Zeitraum — welche Darstellung wir am füglichsten mit der definitiven Erklärung über die Bewilligung selbst verbinden zu können glaubten — vor letzterer für angemessen erachtet, und wir stehen daher nicht länger an, unsre Ansicht dieses Gegenstandes dahin ehrfurchtsvoll auszuspre chen, daß eine Bewilligung auf einen längeren als höchstens dreijährigen Zeitraum nicht