701 I) Da die Nothwendigkeit anerkannt wurde, die Leitung des Abschätzungsgeschäfts in die Hände eines einzigen Mannes zu legen, um die unerläßlich erforderliche Einheit zu erhalten und die aufzustellcnden Grundsätze mit völliger Gleichheit und Konsequenz zur Anwendung bringen zu laßen, so wurde beschlossen, auf die Wahl eines solchen Subjccts möglichste Sorgfalt zu verwenden; und sollte hierüber auch das Gutachten des Geh. Finanz-Raths v. Flotow vernommen werden. in) Endlich äußerte sich der Vcrmessungs-Director in Beziehung auf den von den Ständen ausgesprochenen Wunsch, wegen Benutzung der von dem Ingenieur-Oorps aufgenommenen militairifchen Karte, dahin, daß, fo schätzenswerth diese Arbeit auch an und für sich sei, sich selbige für den vorliegenden Zweck doch keineswegs eigne und zwar: 1. ) weil in selbige keine Orts-Grenzen eingetragen, diese Einzeichnung aber fast so viel Arbeit, als eine ganz neue Kartirung erfordere; und 2. ) weil der Maaßstab zu klein fei, eine Uibertragung eines kleinen Maaßstabes in einen größer», mit der nöthigen Genauigkeit durchaus nicht zu bewerkstelligen fei. Nachdem nun die hier vorstehend beschlossenen Communicationcn mit den verschiede nen Behörden bewerkstelligt worden waren, fo erfolgten hierauf Bit. 208 und 209» aus der Landesregierung, fo wie Blt. 223- aus dem Geh. Finanz-Voll. beifällige Ant worten, dagegen aber ablehnende von dem Gen. Lieut. und Commandirenden von le Ovcj Blt. 215. so wie Blt. 216. von dem Staats-Secretair in Militair-Commando- Angelcgenheiten Gen. Lieutenant v. Zeschau, welcher Letztere sich auch über die Bedenk lichkeiten äußerte, welche einer etwa verlangt werdende Mittheilung der militairischen Karre entgegen stünden, und sich hierbei auf ein, bei einer bereits deshalb früherhin erhaltenen Veranlassung an den Dircctor der Plankammer abgegebenes abschriftlich mit- gerheiltes Blt. 218. u. f. ersichtliches für die Commission allerdings befremdendes Gut- achten, bezog. Der Vermessungs-Director hat sich veranlaßt gefunden, dies letztere einer nähern Beleuchtung zu unterwerfen, und man hat für angemessen erachtet, dessen Ergegnung Blt. 227. zu den Acten bringen zu lassen, erlaubt sich aber hierbei jetzt, zu Vermeidung einer weitlauftigen Darstellung, auf den Inhalt der letztem aufmerksam zu machen. Die an die Kreis-Deputieren erlassene Verfügung wegen gutachtlicher Beantwor- t tung der aufgestellten VII. Vorfragen ist Blt. 231. u. f. zu ersehen. Auf das von dem Geh. Finanz-Rath von Flotow Blt. 31>. Vol. II. gelangte Ge- l such der Commission, seine gutachtliche Meinung über die ihm mitgetheilten VII. Frage- t punkte gefälligst auezusprechen, so wie über die Wahl einer zu Leitung des Abschatzuugs- ) Geschäfts geeigneten Person, erfolgte V!t. 36. eine ablehnende Antwort, und derselbe r entschuldigte sich zugleich vorläufig darüber, daß er aus angegebenen Gründen einer künf- 1 tigen Sitzung der Commission, beizuwohnen, behindert würde. In den nun folgenden Berathungen der Commission vom 10. Septbr. 1827. an 8 Blt. 42. u. f. Vol. II. wurden vorzüglich folgende Gegenstände verhandelt: