und wir theilen in dieser Beziehung nicht allein die in den Motiven zu dem Gesetzent würfe vorgetragenen Ansichten, sondern glauben auch, daß diese Gattung von Be schäftigung , zumal in größern Städten gegenwärtig schon so sehr überhand genommen, daß jedenfalls die Versuche, sie wiederum abzuschaffen,'so große Nachthcile für das Ganze haben würden, daß die geringen Vortheile, welche die Meister hierunter wieder erlangen könnten, kaum noch in Betracht zu ziehen wären. Was dagegen die Unter- richrsertheilnng in der Schneiderarbeit anlangt, so genehmigen zwar wir, von Seiten der Ritterschaft, die in dem Entwürfe zu dem Gesetze 8,id 3. enthaltene Bestim mung und tragen darauf an, das Gesetz dahin zu stellen, daß Weibspersonen auch an der Untcrrichtsertheilung in der Schneiderarbcit an andere ihres Geschlechts sowohl in ihrer eigenen, als in der Behausung der letztem nicht zu behindern, ihnen jedoch bei der fraglichen Unterrichtsertheilung das Fertigen neuer Kleider in eigener Behausung ums Lohn gänzlich untersagt bleibe. Wir dagegen von Seiten der Städtischen Cnrien tragen vermöge der uns beiwohnenden nahen Kenntniß der Innungsvcrhältniffe in den Städten und in vorzüglicher Erwägung der erworbenen Rechte der Bürger zu deren Verteidigung wir uns berufen fühlen, erhebliches Bedenken, dieser Ansicht beizutreten. Es scheinet uns vielmehr das Befugniß der Frauenspersonen zur Unterrichtsertheilung an andere ihres Geschlechts, wenn man es in der 8iil) 3. vorgetragcncn Maaße zugestehen würde, allerdings tiefer in die Innnngsrechte einzugreifen. Diese Unter- richtsertheilung in dem Hause der Lehrerin setzt nothwendig ein solches Etablissement voraus, welches vollständig mir dem eines Schneidermeisters übereinkommt. Es ist un möglich, daß der Unterricht ertheilt werde, ohne daß zugleich Kleider entweder auf den Kauf, oder auf Bestellung gefertigt werden; es ist nicht erdenklich, daß die beim Un terricht gefertigte Arbeit nach dem Tagelohne bezahlt werde; und cs wird endlich, bei aller Aufsicht, nicht zu vermeiden seyn, daß unter dem Vorwande der Unterrichtserthei lung mehrere Frauenspersonen in ähnliche Verbindung zufammentrcten, wie sie in den Innungen zwischen Meistern und Gesellen bestehen, welche letztere dem Meister gegen Lohn arbeiten. Wir können nicht absehen, wie die Schneiderinnung bei so bedeutenden Störungen ihrer erworbenen Rechte, deren Folgen sich gar nicht berechnen lassen, da sie unter dem unmittelbaren Einfluß der Mode stehen, für ihre Einbuße entschädiget werden sollen; müßten wenigstens die Lösung dieses Problems erst von der bereits angekündigten neuen Gewerbsordnnng erwarten. Gegenwärtig würde eine solche Befähigung der Frauens personen, die sie außer dem Jnnnngsverband, und ohne Gegensatz der Obliegenheiten, die den Bürgern Zufällen, genössen, sie in den Vortheilcn dem zünftigen Meister völlig gleichstellen, und bei letzter» die Schwierigkeit, neben ihnen zu bestehen, ungemein er höhen. Wir bemerken übrigens, daß es doch keineswegs ungewöhnlich ist, daß zünf tige Schneidermeister den Unterricht in Fertigung der Kleider auch an Frauenspersonen crrheilen, da, zumal in arößcrn Städten, es nicht selten vorkommt, daß Frauensper- 70 *