556 sonen von den Meistern selbst zur Unterstützung beim Metier angewcndet werden, und glauben nicht unerwähnt lassen zu dürfen, daß bei aller Rücksicht, die man auf Per sonen zu nehmen hat, welche wegen ihrer Erziehung, oder körperlichen Beschaffenheit als Gelinde nicht dienen können, denn doch auf der andern Seite dem Misbrauche vor- zubeugcn seyn möchte, daß dienstfähige Personen durch die Beguemlichkcit und größere Annehmlichkeit, die sie sich von der Schncidcrarbeit versprechen, nicht allzuhäusig dem Dienste als Gesinde entzogen würden. Wir richten daher an Ew. K. M. unsere uu- zielsetzlichen Anträge dahin, daß Allerhöchstdieselben entweder noch zur Zeit, und we nigstens bis zu Einführung einer neuen Gcwerbsordnung, die «ul) Z. enthaltene Bestimmung des Gesetzentwurfs gänzlich ausfehen, oder das Befugnis der Frauensper sonen zur Unterrichtsertheilung darauf beschränken möchten, daß solches den Lehrerinnen nur in soweit gestattet würde, als sich hierzu bei ihrer Arbeit ums Tagclohn in den Wohnungen ihrer Kunden Gelegenheit darbieten würde. Die wir in tiefer Devotion verharren Ew. K. M. Dresden, am Ren März 1830. rc. sämmtliche anwesende Stände von Ritterschaft und Städten. 76. Schrift. Die Steuerbegliadigungen betreffend. Allerdurchlauchtigster re. -^^ie bei Anwendung des unterm 2-lsten September 1821. erlassenen Regulativs über die Steuerbegnadigungen vom Oberstencr-Collegium gemachten Erfahrungen haben zu mehrern Vorschlägen über die nähere Bestimmung und theilweise Erweiterung oder Be schränkung einiger in jenem Regulativ enthaltenen Vorschriften geführt, und Ew. K. M. sind dadurch bewogen worden, im allerhöchsten Decrcte vom ?ten Januar 1830. die gutachtliche Meinung der alterbländischcn Stände über jene Vorschläge zu erfordern. Was uun a) ud §. 2. des Regulativs, den Fall anlangt, wo bei Annahme und Bebauung wüster Baustellen keine ungangbaren Schocke aufgezogen werden können, weil die au/ jenen wüsten Baustellen haftenden Grundabgaben, des wüsten Zustandes derselben ohn-