721 173^ der Acten „die Bearbeitung der Geschäfts-'Anweisung nach dem v. Flotowschen Sy' stem b.tr. mildem Antragauf Mittheilung seiner Ansicht hierüber zuzufertigen. Der Geh. Finanzrath v. Flotow har jedoch nach B't. 177. ebendaselbst diesen Antrag mit Bezug auf ein früheres an Se. K. M. gerichtetes Gesuch, ihn mit jeder weitem Theil- nähme der Bearbeiiung des nerun Grundsteuersystems zu verschonen, und wegen der vielen seine Zeit völlig in Anspruch nehmenden Dienstgeschäfte abgelehnt. Da die Zeit zu practischen Versuchen verflossen war und dieselben übrigens bei den von v. Hernemann selbst geäußerten Zweifeln über die Anwendbarkeit seiner Arbeit nutzlos schie nen, so beschloß die Commission beiden vom 16- bis 18. Decbr. 1829- gehaltenen Sitzun gen nach Blt. 213. Vol. IV. env rs Weiteres in Bezug auf diese Sache nicht vorzunehmen, sondern die fragliche Arbeit höherer Beurtheilung zu überlassen. Neber die Anwendbarkeit und Zuverläßigkeir jener Arbeit und der darin aufgestellten Grundsätze hat sich die Commis sion mit dem Commissar B.ochmann vernommen und in Folge dieser Vernehmung hält sie folgende für die hauptsächlichsten Bedenken, welche derselben entgegen stehen: 1. ) v. Hornemann hat die Verschiedenheit seiner Normalsätze auf die Kreiseintheilung des Landes gegründet. Diese Einrheilung erscheint aber in ökonomischer Beziehung blos zufällig, indem die Verschiedenheit der G undstückserträge sich nicht nach den Kreisen cha- i racterisirt, auch in jedem Kreise die verschiedensten ökonomischen Verhältnisse vorkommen, welche sich nicht für einen ganzen Districtgeneralisiren lassen. 2. ) Vorausgesetzt, daß die von dem v. Hornemann entwickelten Snstemsatze richtig j sind, so können es doch unmöglich die von ihm angenommenen Nechuungssätze seyn, indem j sich hiernach der größte Thcil der Feldgrundstücke einer ganzen Provinz selbst ohne die l nach seiner Geschäftsanweisung wegen Klima :e. zu machenden Procentabzüge auf weniger r als Nullwerrh berechnet, und demnach Waldungen und Teiche, welche nach den aufge- f stellten Systemsätzen oder niedriger als Ackerland berechnet werden sollen, noch weit i weniger als nichts werth seyn und einbringen, vielmehr nur Productionskosten verursachen t würden. Der Verfasser führt in dem angezogenen Ueberreichungsschreiben als Grund an, daß er 1 sich auf die Angaben der Sachverständigen im Vogtlaude verlassen habe, und an denselben r nichts habe ändern dürfen. Allerdings mögen die Angaben der Sachverständigen der ver- 1 schicdenen Kreise nicht durchgängig zuverläßig seyn, wie folgende Beispiele an die Hand S geben. Nach Blt. 137- u. folg, der Acten, die Ausführung des v. Flotowschen Systems btr., i wo diese Angaben zusammengestellt sind, soll n.) im Erzgebirge bei ein und derselben Bodenklasse weniger Saamcn als im Meiß- n uer Kreise erforderlich seyn. (Blt. 142.) b.) ein Pferdegespann im Meißner Kreise auf220. Arbeitstage, im Voigrlandis. Kreise k auf 265. Arbeitstage, ZwcittL.^Band. '91