dafür als Rechtfertigung auseinander zu setzen, ohne übrigens von der im Merh. Nescripte vom l4ten Marz 1829. nachgelaßnen Erlaubniß, ihre Ansichten der Ständeverjammlung anzuempfehlen, Gebrauch zu machen. , I. In Bezug auf die Abschätzung des Ackerlandes. Nach den Systemsätzen des v. Flotow wird für jede Klasse des Ackerlandes der Roh ertrag unter Voraussetzung eines milden Klimas und der verbesserten Dreifelderwirth- schaft nach für das ganze Land gültigen Rcchnungssatzen bestimmt, und die verschiednen Fruchtarten nach ebenfalls allgemein gültigen Durchschnittspreisen in Geld berechnet. Von diesem Geldbeträge werden die Productionskosten, welche ebenfalls für jede Bo denklasse nach einem Ansätze fest stehn, gekürzt, und der hiernach verbleibende Reinertrag nach den ermittelten Durchschnittspreisen in Roogenwerth verwandelt. Dieser für jede Klasse des Ackerlandes feststehende Roggenwerth wird bei Ermittelung des Steuer-Ca- pitals nach dem 30jährigen Durchschnittspreise des nächsten Marktorts in Geld berech net und s.) wenn der akgeschätzte Ort in der Nähe von Städten liegt, der Reinertrag von 1. bis 15. vom Hundert erhöht, dagegen werden d. ) für jede 15° übersteigende nördliche Abdachung nach Verschiedenheit der Boden klassen 2. bis 5. vom Hundert, e. ) für ungünstige Lage bei Sümpfen, Wassern, Schweselhütten, Alaunwerken re. 5. vom Hundert, 6.) für gewisse Abstufungen des Klimas 5. vom Hundert, 6.) für jede -^Stunde, die Normalweite des Grundstücks von Stunde überstei gende Entfernung vom Wirthschaftshofe 5. vom Hundert, k) für Kosten der Aufsicht bei gsschloßnen Gütern 10- vom Hundert, wegen zerstreuter Lage der Grundstücke, welche zu geschloßnen Wirtschaften ge hören 10. vom Hundert, vom Reinertrag gekürzt. Ueberdies sollen Wüthschaftsarten ganzer Districte, welche von der verbesserten Drer- felderwirthschaft bedeutend abweichen, berücksichtigt, und für dergleichen Falle besondere Berechnungen auf ähnliche Art angelegt werden. Nach Bestimmung der unter der Leitung der Commission gefertigten Geschäftsanwei sung wird dagegen für jede Klasse des Ackerlandes derjenige Rohertrag festgesetzt, wel cher nach Verschiedenheit des Klimas bei der ortsüblichen Wirthschaftsart und für jede Fruchtgattung anzunehmen ist. Der Körnerertrag wird, aus den oben entwickelten Gründen, nach den letzten zehnjährigen Martinipreiscn des nächsten Marktortes in Geld veranschlagt. Die Productionskosten, welche ebenfalls von dem Rohertrag gekürzt werden, sind nur für wenige generelle Falle, ein für allemal in Geld veranschlagt, der nölhige Bedarf an Spann- und Handarbeit wird nur in Kraft- und Zeitaufwand für jede Bodenklasse 91*