730 Grundstücke nach Verlauf von 40 bis 50 Jahren, jedesmal der etwa erforderlichen Prü fung und Berichtigung unterworfen werde. Da nach Maasgabe des obengedachteu allerh. Resc. v. Zten Aug. 1825. gegenwärtige Arbeit nicht als bloser Versuch, sondern vielmehr als wirklicher Anfang eines neuen Grundsteuersystems betrachtet werden sollte, so hat die Commission auch näher darzustellen, in welchem Zeitraum und mit welchem Kostenaufwands ein Werk von dieser Wichtigkeit und von diesem Ilmfang zur Vollendung zu bringen seyn dürfte, und hat sich in dieser Hinsicht auf die von dem Kammerrath von Schlichen Blt. 86. U. f. Vol. IV". was das Vermessungs- und Kartirungsgeschäft betrifft, und auf die von dem Ab- schätzungs-Commissar Blochmann Blt. 136. V<»I. LV. rücksichtlich der Abschätzung er statteten Anzeigen, zu beziehen, und nur zu bemerken, daß bei den großen Kosten und un gemeinen Schwierigkeiten, die mit dem ersten Angriff des Geschäfts verbunden gewesen sind, der durch Vermessung, Kartirung und Abschätzung der ersten 5 LH Meilen verbunden gewesene Aufwand von ohngefähr 30,000 Thlr. —- — - keineswegs als Maaöstab bei Fortsetzung des Geschäfts dienen kann. In den obigen Anzeigen ist man von der Ansicht ausgegangen, daß das Geschäft am zweckmäßigsten und mit Rücksichtnahme auf gründliche Vollendung und zugleich auf thun- lichste Kostenersparniß in einem Zeitraum von 20 Jahren, wovon jedoch 1 Jahr auf die vorbereitenden Arbeiten und 1 Jahr auf die Vollendung der Katastrirung zu rechnen wäre, zu Stande zu bringen, und jährlich etwa 12 bis 13 LH Meilen nach Abzug der Landesherrlichen Grundstücke, zu vermessen, zu kartiren und abzuschätzen seyn würden, wenn man näml. das noch zu vermessende und abzuschätzende Land auf ohngefähr 230 LH Meilen anschlägt. Der Aufwand, der hiermit verbunden seyn würde, wird rücksichtlich der Vermessung und Kartirung zu 569.321 Thlr. —- —, in Hinsicht der Abschätzung aber zu 230,000 - ----- im Ganzen, mithin zu 799.321 Thlr. —- — - oder in runder Summe zu 800,000 Thlr. —- — - nach den daselbst enthaltenen einzelnen Sätzen angegeben. Bei Veranschlagung dieser Kosten hat man allerdings die unmaasgeblichen Besoldungs satze und besonders für das niedere Vermessungs- Abschätzungs- und Kanzlei-Personal mit in Anschlag gebracht und dabei auf thunlichste Verminderung des Aufwandes den sorg samsten Bedacht genommen, dagegen ist nach Blt. 205. Vol. IV. die Bestimmung des Gehalts des Vermessungs-Directors ausgesetzt geblieben, da man bei der Wichtigkeit des Geschäfts dem höhern Ermessen vorzugreifen, Bedenken getragen hat. Uebrigens ist hierbei zu bemerken, daß obiger Gejammt-Aufwand sich noch dadurch einigermaaßen erhöhen wird, daß zum Behuf der wirklichen Katastrirung eine Rechnungs- Expedition erforderlich seyn, auch eine möglichst einfache Bestimmung zu Beseitigung der