Reklamationen zu treffen seyn wird, worauf man bis jetzt weiter einzugehen Anstand ge nommen hat, da dergleichen noch nicht vorgekommen sind, auch nicht wohl vorkommen konnten, da man sich nicht hat ermächtiget halten mögen, das Ergebniß einer Abschätzung nach Grundsätzen, denen die allerh. Genehmigung noch nicht zu Theil geworden war, den Grundstücksbesitzern zur Anerkennung vcrzulegen. So hoch auch der obige zu erwartende Aufwand auf den ersten Anblick erscheint, so dürfte er doch in Berücksichtigung des dadurch zu erreichenden hochwichtigen Zwecks kei neswegs als unvcrhältnißmäßig erscheinen, besonders wenn man erwägt, daß er sich auf einen Zeitraum von 20 Jahren vertheilt, so daß jährl. nicht mehr als 40,000 Thlr. — - — - erforderlich seyn würden, welche Summe überdies dem Lande keineswegs entzogen, sondern von Jahr zu Jahr unmittelbar wieder in Umlauf kommen würde. Wenn man aber dagegen einwenden wollte, daß die dermaligen Verhältnisse die Fertigung eines solchen Werks und die Aufwendung dieser Kosten nicht eben dringend erheischten, so dürste da gegen aber auch in Erwägung zu ziehen stylt, daß es gerade in Zeiten der Ruhe und des Friedens am nothwendigsten und rathsamsten ist, sich auf die Zeiten stürmischer Ver- hältnisse und außerordentlicher Bedürfnisse gefaßt zu machen. Für den Fall nun, daß die Fortsetzung des Geschäftes, nach Befinden unter den etwa erforderlichen Modifikationen/ für angemessen und zweckmäßig erachtet werden sollte, ist die Commission des unmaasgeblichen Dafürhaltens, daß künftighin die Leitung der gejamm ten ihr übertragenen Geschäfte einem der bestehenden Landescollegien zu übertragen seyn dürfte. In dieser Beziehung ist von dem Directorio und den Mitgliedern der Kreislande, das Ober-Steuer-Collegium in Vorschlag gebracht worden, und es haben die Commis- sarien der Oberlausitz diesen Vorschlag in Bezug auf die Kreislande ebenfalls für ange messen erachtet, jedoch in Beziehung auf die Lausitz deu dortigen Ständen ihre diesfall- sige Erklärung bei der jetzigen Allgemeinen Ständeversammlung Vorbehalten. Hierbei war man auch einstimmig der Meinung, daß von jener Behörde bei dieser Angelegenheit die Directoren des Vermessungs- und Abschätzungs-Geschäfts, zu den Be- l rathungen gezogen, und denselben Sitz und Stimme dabei zustehen müsse, nur darin zeigte sich nach Bit. 206. Vol. IV. einige Meinungsverschiedenheit, daß das Directo- rium und die ständischen Mitglieder, mit Ausnahme des ritterschaftl. Deputaten der Kreis- l lande, der Ansicht gewesen sind, daß von jenen Directoren jeder nur bei Berathung über den ihm zunächst zugetheilten Geschäftszweig zuzuziehen seyn würde, wogegen genannter ? Depmirter, besage des Rand-Protocolls, die unbedingte Zuziehung beider Directoren l bei jeder Berathung über das beabsichtigte neue Grundsteuersystem und dessen Ansfüh- i rung, so weit die practischen Arbeiten sie nicht vom Orte der Sitzungen entfernt hielten, j für wünschenswerth und zu einem gedeihlichen Fortgänge des Geschäfts, aus den daselbst l kürzlich bemerkten Gründen, für nothwendig hält. Was die Ausführung des Geschäfts hinsichtlich der Vermessung betrifft, so hat sich die Commission auf das Protokoll Blt. 204. Vol. IV. zu beziehen, nach welchem insbe- 92*