2.) ein Canzlist (zugleich Aufwarter) Namens Wackwitz mit 12 Thlr. 12 Gr. — - Gehalt monatlich. Die Beibehaltung dieser beiden Personen halt die Commission bis zu dem Zeitpunkt sür uothwendig, wo die völlige Abgabe des ganzen Geschäfts an eine andere Behörde erfolgt, oder dessen gänzliche Einstellung angeordnet wird. II. Bei der Vermessung sind von dem gesäumten Vermessungs-Personal blos die beiden die unmittelbare Leitung der Vermessung führenden Jnspectoren, Namens Krausch und Tröger, beibehalten worden, da sie zur gänzlichen Vollendung des Geschäfts noch erforderlich sind, es auch von großer Wichtigkeit ist, Personen von ihrer Fähigkeit dem Geschäfte zu erhalten, in so fern dessen Fortsetzung angeordnet werden sollte. Jeder derselben steht in einem monatl. Gehalt von 50 Thlr. — - — - Hl. Bei der Abschätzung sind dermalen noch mit dem bemerkten monatlichen Ge halte angestcllt: 1. ) Abschätzung-Commissar Blochmann, mit 66 Thlr. 16 Gr. —- 2. ) Expedient Klinger, mit 20 Thlr. 20 Gr. — - Z.) - Siegel der Jüngere, mit 15 Thlr. 12 Gr. — - 4. ) - Moßdorf, mit 15 Thlr. 12 Gr. — - 5. ) - Richter, mit 15 Thlr. — - — - 6. ) - Siegel der Aeltere, mit 15 Thlr. — - — - 7. ) - Münckner, mit 15 Thlr. — - — - 8. ) Copist Weiner, mit 10 Thlr. — - — - 9. ) - Mehlig, mit 10 Thlr. —— - Dieses Personal ist noch dermalen unausgesetzt mit Berechnung und sonstigen Arbei ten, welche, wenn nicht das bisher Gelieferte lückenhaft und zum Thcil unbrauchbar bleiben soll, uothwendig vollends ausgeführt werden milssen, beschäftiget, und wird es noch bis gegen Johannis d. I. feyn, wenn nicht die gesammelten Materialien ihres nütz lichen Gebrauchs für die Zukunft beraubt werden sollen. Jedoch findet man es unbe denklich, den Erped. Klinger vom Isten April d. I. an die von ihm gewünschte Entlas sung zuzugestehen. Rechnet man nun noch zu diesen Besoldungen den Bedarf für Holz, Licht und son stige Canzlei-Bedürfnisse an 50 Thlr. — - - - bei der Vermessung und 95 Thlr. —- — - bei der Abschätzung, so ergiebt sich hiernach, Inhalts der Beil. 252. noch ein Gefammtbedarf von 1687 Thlr. 12 Gr. — - auf dessen Deckung Bedacht zu nehmen feyn wird. Nun steht zwar dies Personal blos in monatl. Besoldung und dürfte sich, streng ge nommen, einer sofortigen Entlassung, wenigstens nach Ablauf eines Kündigungs-Mo nats, zu unterwerfen haben. Da jedoch dem Abschätzung-Commissar Blochmann ausdrücklich vierteljährige Auf kündigung nach Blt. 62 b. Vol. II. zugestanden worden, und derselbe auch dem ihm un-