558 Stände waren (in der Schrift vom 18ten Januar 1821.) der Meinung, diesen frühem Antrag nicht zu wiederholen, sondern der Beschränkung im Gesetzentwurf beizutreten, in Erwägung, daß dadurch «»gegründeten Erlaßgesuchen ein großer Spielraum gewährt würde, und in der Uiberzeugung, daß die bei dem Oberstener-Collegium gesammelten dicsfallsigen Erfahrungen zu Hinweglassung dieses Steuer-Erlasses geführt haben. Aus der jetzt vorliegenden Bemerkung geht nun hervor, daß Falle vorgekommen, wo die Fort dauer der Gewcrbs-Quatemberstener eines durch das Abbrennen seines Hauses calamiros gewordenen Gewerbtreibenden sehr hart erschienen ist. Ob aber auch die Meinung des Obersteuer-Collegiums weiter dahin geht, daß bei einem Brandunglück auch der betrof fene unangesessene Gewerbtreibende, Erlaß der Gewerbssteuer erhalten möchte, laßt sich zwar aus der allgemeinen Fassung der vorliegenden Bemerkung, daß bei einem Brand unglück, bei welchem das Gewerbe wesentlich gestört wird, der Steuererlaß auch auf die Gewerbsguatember zu erstrecken seyn dürfte, nicht mit Gewißheit ersehen; da jedoch dasselbe in den obgedachten Motiven im Jahre 1820. sich ganz bestimmt dagegen ausge sprochen hat, so scheint anjetzt dieser Vorschlag auch nur auf die angesessenen durch Brand calamiros gewordenen Gewerbtreibenden sich zu beschränken. Jedenfalls nehmen wir, die getreuen alterbländischen Stände, unfern obgcdachten frühem alleruntcrthänigsten Antrag jedoch mit der Modifikation wiederum auf, daß der dreijährige Erlaß der Gcwerbsqua- tember-Steuer nur dann cintretc, wenn der abgebrannte gewerbtreibende Grundstücksbe sitzer durch das Abbrenncn seiues Hauses an Betreibnng eines nur durch den Besitz des Gebäudes bedingten Gewerbes gänzlich behindert worden ist. Jede weitere Gewährung von Gewerbssteuer-Erlassen würde wiederum zu einer aus triftige« Gründen aufgehobe nen allgemeinen Mobiliar-Brandcassc hinführen. 6) §. 20. und 21. des Regulativs. uä 1. et 2.) Um die Ausdehnung des Begriffs der Körner an Sommer- und Win- tergctraide auf die Sömmenmgs- und Zwischen-Früchte zu verhindern, und den Weg fall des Steuererlasses in allen Fällen auszufprechen, wo, in Folge einer nochmaligen Bestellung, in demselben Jahre eine Emdte an Körnern erlangt wird, dürfte die vorge- schlagcne Erläuterung zu erthcilen feyn. «4 3.) Der im Betreff der Weinberge gemachte Vorschlag, den bisherigen Steuer- Erlaß zu verlängern und zwar auf zwei Jahre, wenn der Frost zwei Drittheile der in dem Weinberge befindlichen Weinstöcke bis auf die Wurzel zerstört hat, und auf drei Jahre, wenn ein solcher Frostschaden alle Weinstöcke des Berges betroffen hat, schreitet zwar über das von der Landschaft nach sorgfältiger Erkundigung und Abwägung der eintretendeu Verhältnisse in der allernnterthanigsten Schrift vom Ilten Marz 1824. be zeichnete Maaß hinaus und cs ergiebt sich hierbei klar, wie verschieden und schwankend die Ansichten sind, wenn es darauf ankommt, das Gebot der Nothwendigkeit mit den Gefühlen der Billigkeit zu vereinigen, indem der im Jahre 1818. vorgelegte Regulativ- Entwurf die Weinberge ganz vom Steuer-Erlaß ausfchloß, den jedoch die Stande vor-