550 züglich bei Hagelschlag für billig erachteten, weshalb er auch nachher in den Gesetzent wurf vom Jahre 1820. wiewohl mit Uebergehung des Frostschadens, ausgenommen und im Jahre 1624. sogar dessen unbedingte Ausdehnung auf Mißwachö durch jede ungün stige Witterung in Vorschlag gebracht, von den Standen aber in diesem Umfang mit der Erklärung ehrerbietigst abgelehnt wurde, daß dadurch das nur geschlossene System der Steuererlasse den kaum daraus verdrängten Mißbrauchen wieder geöffnet werden möchte. Und es kann uns daher nur der aufgestellte Erfahrungssatz, daß der bis auf die Wur zel durch Frost zerstörte Weinstock, dafern er sich überhaupt wieder erholt, des Zeit raumes von drei Jahren bedarf, um einen Ertrag geben zu können, bestimmen, mit dem Vorschlag des Obersteuer-Collegiums uns zu vereinigen, wobei wir jedoch darauf ehrerbietigst antragen, daß der Erlaß für das dritte Jahr überhaupt nur dann gewahrt werde, wenn der Calamitose die Wiederinstandsetzung des Weinbergs zum Fortbetrieb des Weinbaues vollständig bewirkt hat. Eine gleiche Ansicht der Sache bestimmt uns rul 4. den Vorschlag des Obersteuer-Collegiums einen einjährigen Steuer-Erlaß bei Fel dern wegen Uiberschwemmungen und Hagelschaden schon dann eintreten zu lassen, wenn die Erndte auch nur zur Hälfte verloren gegangen ist, dahin zu beschranken, daß ein solcher Erlaß nur in Folge eines Verlustes von mehr als der Hälfte eintretcn möge. e) ml Z 22—26. des Regulativs. Die Gewährung der regulativmaßigen Vergü tung in dem Falle, wenn Rindvieh durch Blitzstrahl getödt t worden ist, dürfte wohl schon durch die Fassung des 23sten Z., nach welchem die Vergütung eiutritt, wenn der Verlust durch Feuer erfolgt ist, hinlänglich gerechtfertigt werden. Zu Vermeidung von Zweifeln dürfte dieser Fall in das zu erlassende Erläuterungsgesetz mit aufzunehmen seyn. Ein gleicher Anspruch auf Vergütung möchte auch dann auzuerkennen seyn, wenn Rindvieh durch Ueberschwemmung umgekommeu ist. Die Bestimmung des 26sien §. des Regulativs, daß nur ausnahmsweise ein größerer Verlust an Pferden und Schaa- fen in Betracht zu ziehen sey, scheint einen Anspruch auf Vergütung wegen des Verlu stes an Fohlen und Lämmern von selbst auszuschließen. Schwieriger dürfte aber in vorkommenden Fällen die Sonderung der Pferde, welche ausschließlich zum Betrieb der Wirthschaft dienen, von denen seyn, welche zu anderu Zwecken, als Fracht und Lohn fuhren, gebraucht werden; doch sind auch wir der Meinung, daß ein Verlust der letztem, wenn sie zu dergleichen Zwecken hauptsächlich bestimmt sind, sich nicht zur Vergütung eignen könne. k) kul §. 30- des Regulativs. Der vorgeschlagene Termin zur Anzeige der Been digung des Baues, so wie das Präjudiz, würden zu schnellerer Erledigung der Sache dienen. 8) ad §. 37. des Regulativs. Die anzustellende Lokalerörterung des Unglücköfal- les ist allerdings so bald als möglich nach dem Eintritte desselben zu bewirken, und wir vereinigen uns daher mit dem Vorschläge, daß eine viertägige Frist, welche bei Verlust des Steuererlasses innezuhalten ist, zu der von dem Calamitosen zu bewirkenden Anzeige