776 der Bewilligungsschrift vom Lasten Decembcr 1687. abgegebenen ständischen Erklärung wiederholten die Stände die am Ausschußtage 1684. geschehene, daß diese Schuld als eine Kammerschuld bereits anerkannt worden sey, und lehnten deren Uebernahme auf das Steuer. Aerarium mit Hinweisung auf das fundationsmäßige Vermögen der Schule Mei ßen ehrerbietigst ab. War nun die Ablehnung einer Uebernahme dieser Schuld darauf gegründet, daß die Landschulen aus dem Betrage der durch die Secularisation cingczoge- »reu geistlichen Güter zu Folge der am Ausschußmge 1543. getroffenen Ucbereinkunft fun dier und dotirt worden sind, so daß der Ertrag dieser Güter, soviel die Nothdurft erfor dert, der neuen Landesordnnng (vom Montag nach Trinitatis 1543.) gemäs dazu mir verwendet werden sollen; von jenen geistlichen Gütern aber mehrere, unter Einwilligung der Stände, verkauft und zu Vermehrung des Einkommens der Rentkammer verwendet wurden, so können auch wir die von den Ständen 1687. gefaßte Ansicht um so weniger verlassen, als die Trennung der Kammer- und Steuer-Schulden durch die im Jahre 1763. in der Steuer-Credilkassenschrifd vom 28stcn September 1763. Onp. IIS. 1. ausgespro chene und in dem hieraus erlassenen allerhöchsten Decrete vom Ideen October 1763. ange nommene Bedingung, daß die damals übernommenen Steuerschulden auf keinen Fall vermehrt werden sollen, auf das Bestimmteste erfolgt ist. Es geht nämlich aus den land schaftlichen Acten des Landtags 1749. hervor, daß die Landschaft, als ihr die auf dem Steuer-Aerar haftenden Schulden auf die Summe von 30540,526 Thlr. 20Gr. 52Pf. angegeben wurden, zuvörderst auf eine Erörterung über die Qualität dieser Schulden und die Separation derjenigen, welche davon dem Steuer-Aerarinm nicht zur Last fallen könn ten, sondern vielmehr der Rentkammer zur Vertretung oblägen, antrugen, und hierzu eine ständische Deputation niedersetzten. Dieser Deputation wurden zwar die betreffenden Steuer-Hauptrechnungen, auf deren Grund die Separation dieser Schuldenmasse bewirkt werden sollte, vorgelegt, dieselbe aber im Jahre 1751., nachdem sie in sothaner Rech- uungsdurchgehung nur bis zum Jahr 1721. gekommen war, durch Allerhöchsten Befehl wiederum aufgelößt und entlassen. Die am Landtage 1763. versammelten Stände führ ten nun zwar hierüber in der Präliminarschrift vom 6ten September 1763. Beschwerde mit der Erklärung: daß die Natur der Sache und die Landesverfassung es unumgäng lich erfordere, daß die Reassumtion und unnnterbrochene Fortstellung dieser Deputations arbeiten schleunigst erfolge, sie übernahmen jedoch, der Dringlichkeit dieser in Gemäsheit des Hubertsburger Friedens zu vollführenden Angelegenheit halber, elleetunt «ollitionis und mit Vorbehalt jener Erörterung und künftiger Regrrsnahme die auf 29,420.268 Thlr. 3 Gr. 5H Pf. in der Proposition angegebenen, nachher durch Wegfall einiger Posten auf 29,028,424 Thlr. 18 Gr. 6Z, Pf. verminderten Steuerschulden. Die ser beabsichtigten Absonderung jener Schuldenmasse trat jedoch der in dem ständischen Dcputativns-Vortrage vom 13cen Juli 1764. angezeigte Umstand entgegen, daß eine Menge Steuerrechnungen und Belege bei dem Bombardement Dresdens verbrannt wa- - ren, und es ist dieselbe, da immittelst glücklichere Zeitverhältnisse eintraten, nicht erfolgt,