778 unterscheidet das gedachte Mandat vom 2lsten Marz 1810. bei der 8ten Frage die Fälle: n) wenn das fragliche Kammer- oder geistliche Gut früher rm) ein durch Ritterpferde verdientes Rittergut/ oder dd) vor dem 22sten Juni 1661. durch ein Privilegium, oder ce) durch die bis zum Isten Januar 1701. hinauf steigende Verjährung steuer frei war, von dem Fall, d) wenn keines von diesen früher» Verhältnissen nachgewiesen werden kann. Je bestimmter nun im letz lern Fall der allgemeine Grundsatz des 2ten §. bei der VHItcn Frage: daß jedes als Kammer- oder geistliches Gut steuerfreies Grundstück, wenn es an eine Privatperson übergeht, die wegen jener Eigenschaft ihm beigelegt gewesene Steuerfreiheit verliert, auch bei einem einzelnen Theile oder Zubehör eines Kammer- oder geistlichen Guts in Anwendung kommt, desto zweifelhafter erscheint die Disposition des 3len und4ten §s. bei dieser Frage in Bezug auf den ersten Fall. Denn obschon nach einer natürlichen Schluß folge aus der im gedachten 2ten tz. jenem allgemeinen Satz hinzugefügten Ausnahme: daß nämlich die Steuerfreiheit eines Kammer« oder geistlichen Gutes, wel ches, ehe es in den Besitz der Kammer oder der Geistlichkeit kam, entweder ein Rittergut oder durch ein vor dem Jahre 1661. ertheiltes Privilegium oder durch Verjährung seit dem Isten Januar 1701. steuerfrei war, fortdauere, wenn es in seinem ganzen Umfange in den Privatsitz übergehe, die Gültigkeit dieser Ausnahme, mithin die Fortdauer der Steuerfreiheit, auch auf die einzelnen Theile und Zubehörungen eines solchen Kammer-oder geistlichen Gu tes zu erstrecken gewesen seyn würde: so ist doch die Bestimmung hierüber nur so gefaßt worden: daß zwar die Schockfreiheit (— nicht im allgemeinen die Steuerfreiheit —) eines dergleichen Kammer- und geistlichen Guts auch auf die davon abgekommenen ein zelnen Theile oder Zubehörnngen unverändert mit übergehen solle, daß aber die Besitzer und Bewohner solcher einzelnen Stücke wegen der Nahrung und des Ge werbes zur Mitleidenheit in Quatembern, soweit solche der sonstigen Ver fassung nach stattfindet, zuzuziehen wären. Dies hat nun zu der Aufstellung des Satzes geführt, daß die Käufer solcher Parzel len wegen dieser Grundstücke und ganz abgesehen von ihrem sonstigen Gewerbe zu Ent richtung von Quatembersteuer-Beitragen, wie alle Besitzer steuerbarer Grundstücke, bei zuziehen wären, und es sind die Worte des Mandats: wegen der Nahrung und des Gewerbes so ausgelegt worden, als ob dadurch die Nahrung und das Gewerbe