ein Anhalten zu sicherer Beurtheilung des Erwerbs der Contribuenten zu ent nehmen. Als nun aber am Landtage 1775. durch das Generale vom lOten Marz 1716. die errheilten Privilegien in Steuer-Eremtionen betreffend, die Fragen über die Gül tigkeit solcher und der durch Prascriptioncn erworbenen Steuerbefreiungen entstand, da stellte das Obersteuer-Collegium in dem untcrm 22sien April 1780. über die von den Standen in der allerunterthauigsten Schrift vom 10cen Februar 1776. erörterten Steuer fragen erstatteten Bericht, welcher den zur Abnahme der Steuerhauptrechnungen depu tieren Standen mittelst allerhöchsten Deceets vom 22sten Mai desselben Jahres mirge- theilt wurde, den Grundsatz als feststehend auf: daß die von den Grundstücken zu entrichtenden Quatembersteuern eben so wie die Schocksteuern onera renlia wären, (ad I.) mit der Erläuterung (sd Ennest. VI.) daß von jedem steuerbaren beseh ockten Grundstück, Qua tember zu entrichten wären, und daß alle solche Grundstücksbesitzer, die bloß von ihren Grundstücken leben und keinen andern Erwerb treiben, auch sogar unmündige Kinder, dennoch die Quatember entrichten müßten, diejenigen aber, welche einen Gewcrb daneben treiben, davon besondere Quatember abzu starren hatten. Dieses Prinzip wurde auch bei Abfassung des durch Allerhöchstes Decret vom 25sten Februar 1805. den Ständen vorgelegten Entwurfs des Gesetzes über die Steuerfragen festgehalten, indem man (ad guae8t. VI.) davon ausging, daß jedes beschockte Gur auch mit Quatembersteuern zu belegen scy, wenn nicht eine besondere nach der Entschei dung auf die 2te Frage gültige Prascription nachgewiesen werden könnte und umgekehrt begreift der allgemeine Ausdruck Steuerfreiheit in jenem Gesetze die Freiheit von den auf den Grundstücken haftenden Schock- und Quatcmbersteuern in sich, wie aus dem ganzen Inhalt des Gesetzes und namentlich aus der Fassung der Vten Frage klar erhellt, und nur in Hinsicht der durch Prascription erlangten Befreiung ist Schock steuerfreiheit (bei der 4cen Frage) von der Quatembersteucrfreiheit (bei der 6ten Frage) gesondert, jedoch dürfte allemal wieder, wenn wegen eines Rittergutsperrinenzstücks weder die Ritterguts-Qualität noch die Verjährung der ^chockfreiheir erwiesen werden könnte, auch die Quatemberpflichtigkeit eines solchen Pertmenzstücks nach dem allgemei nen Grundsätze, daß jedes beschockte Grundstück auch mit Quatembern zu belegen sey, zugleich mit eintreten, obschon dies bei der Entscheidung der 4cen Frage nicht besonders wiederholt ist. Es läßt sich also nicht verkennen, daß die den Grundstücken aufllegenden Quatem ber so wie die Schocke wenigstens anjetzt ohne allen Zweifel eine auf jeden Besitzer übergehende Reallast sind, daß mithin ein schocksteuerfreies Grundstück, wenn die ge- setzlich begründete Schocksteuerfreiheit auf den Erkäufer oder Erbpächter desselben gesetz lich mit übergeht, nicht mit Quatembern als einer Reallast belegt werden kann, daß