782 aber allerdings die Besitzer und Bewohner solcher Grundstücke wegen der Nahrung und des Gewerbes, welches sie — wie das Obersteuer-Collegium sich in dem obgedach ten Berichte ausdrückt — daneben treiben, zur persönlichen Mitleidenheit bei der Ge werbsqnatembersteuer zu ziehen sind, insofern nur der sonstigen Verfassung nach das fragliche Gewerbe mit Gewerbsquatembern zu belegen ist, welches;. B. bei Ausübung des auf einem solchen Grundstück als Ritterguts-Realrecht haftenden Braurechtes nicht eintreten könnte. Findet dies nun nach dem 2cen §. der Entscheidung zur 8een Frage bei dem ungetheilten Uibergang eines solchen Grundstücks statt, so ist kein Grund aufzufinden, warum bei der Übertragung des Eigenthums eines Theiles des Ganzen davon abgegangen werden sollte. Es ist dies auch niemals die Meinung der Stande gewesen, wie die Geschichte des Mandats nachweißt. Der erste Antrag derselben in der Schrift vom Men Februar 1776. gieng namentlich bei dieser 8ten Frage dahin: daß, dafern jetzige Privat- oder weltliche Besitzer derer in obiger Frage beschrie benen Güter keinen andern Titul der Steuerfreiheit als den zu enveifen ver möchten, daß ihre Güter zur Zeit des Fundamental-Anschlags v. I. 1628- in landesherrlichem oder geistlichem Besitz gewesen wären, folglich blos um deswil len in diesen Fundamental-Einschlag nicht hatten kommen können, zur Besteue rung oder Mitleidenheit in den sonstigen Guts - pi uestautlis annoch gebührend zugezogen werden möchten. Einverstanden waren sie also darüber (und zwar bei dieser Frage beide (lorporn, die Rit terschaft und die Städte, was bei den ersten sieben Fragen nicht der Fall war) daß, wenn ein anderer Titel, als Rittergutsqualität, Privilegium oder Verjährung zu erweisen wäre, dann die Steuerfreiheit eines Kammer- oder geistlichen Guths fortdauern und an jeden Be sitzer übergehen möge; von einem Unterschied zwischen einem theilweisen oder den ganzen Guthscomplex umfassenden Verkauf oder Vererbpachtung eines solchen Guths war nicht die Rede. Das Obersteuer-Collegium war auch hiermit einverstanden und bezog sich in seinem Berichte vom 22. April 1780 auf die durch den Befehl vom 10. Januar 1668 be reits getroffene Verfügung, daß die aus dem Besitz der Kammer an Privatpersonen über gehenden Häuser und Wald und Laasräume wieder steuerbar werden sollten. Die im Jahre 1781 versammelten Stande wünschten nur eine allgemeinere Faßung dieser Bestimmung, da der erwähnte Befehl die Sache nicht erschöpfte, ohne daß sie darauf antrugen, einen Unterschied zwischen dem Ganzen oder den Theilcn eines solchen Guthes zu machen. Ihrem Anträge entsprach der am Landtage 1805 vorgelegte Gesetzentwurf im 2. §. bei der 8. Frage vollkommen. Nur war in dem hinzugefügten Z. §., wie es in der Gesetz gebung wohl vorkommt, ein dem Ganzen fremdartiges, nicht einmal feststehendes Prinzip hineingemischt, und dasselbe überdies weder bestimmt ausgesprochen, noch consequent durchgeführt worden; das in den Gesetzen nicht nachzuweisende und auch in der Ver fassung nicht begründete Prinzip nämlich: daß einzelne von einem Nitterguthe verkaufte Grundstücke die Ritterguthsqualität gänzlich verlören und mit Steuern zu belegen wären, und daß die Steuerqualität