792 len hiesigen Handlungshäusern angefragt worden ist, ob man Seiten der Stande geneigt sei, aus den Bestanden des Steuer - Aerariums gegen unterpfändliche Einsetzung von Staatspapieren, die größtenteils in sächsischen, zum Theil aber in ausländischen bestehen würden, und zwar letztere mit Abzug von 15 pro Onl unter ihrem Nominalwerth, Dar- lehnc aus 3 bis 6 Monate gegen 3 pro Ont Zinsen auf das Jahr, zu geben. Die getreue Landschaft har bereits in der obengedachtcn Schrift allerunterthänigst vorgcstcllr, wie sehr sie wünscht, daß diese, so lange Zeit dem Verkehr entzogen gebliebenen, Geld- - summen in denselben zum allgemeinen Besten wieder zurückgeführt werden möchten, und sie hält daher diesen Antrag, welcher zugleich gnügende Sicherheit gewährt, um so an nehmbarer, je gewisser die definitive Verwendung des großem Theils dieser Bestände vor Ende dieses Jahres nicht zu bewirken ist, und sie daher sonst bis dahin für das Land nutzlos liegen bleiben würden. Zu Ausführung dieses Geschäfts dürfte das Oberstcuer- Collegium unter Zuziehung des LandtagSmarfchalls, so lange derselbe wegen des Land tags allhier anwesend ist, dergestalt zu beauftragen seyn, daß es bis zur Höhe von einer Summe an 300,000 Thlr. - - — - aus den Beständen des Steuer-Aerariums an in ländische solide Handlungshäuser auf 3 oder 0 Monate gegen Verpfändung inländischer Sraatspapierc nach dem Nominalwerts), oder österreichischer Metalligues, preußischer Staats-Schuldscheine, baierscher und würtcmbcrgischer Staatspapiere, sämtlich genannte ausländische aber zu 15 pro Ont unter dem Nominalwerts) und mit der Verbindlich keit bei dem Sinken des Courses derselben um 5 pro l^ont den Betrag der Differenz binnen 12 Tagen durch fernere Hinterlegung von solchen Staatspapieren zu decken, so wie gegen auszustellende und auf jene Verbindlichkeit mit zu richtende Wechfeldocumentc, Gelder nicht unter 3 pro Ont Zinsen auf das Jahr gerechnet, ohne daß es. in dringen den Fällen der jedesmaligen Anfrage bei dem geheimen Rache bedürfte, unter Verwen dung des gesetzlichen Stempel-Jmposts zu den Verschreibungen, zu überlassen, wobei je doch in diesen Documenten die Anleiher auf dem Fall, daß sie zur Vcrfallzeit den Wech sel nicht einlösen würden, dem Obersteucr-Collegium das Recht zuzugcstehen haben wür den, unter fortdauernder Wechsclkraft des Schulddocuments, die als Unterpfand depo- nirte Summe für Rechnung des Schuldners durch einen verpflichteten Sensal verkaufen, und aus dem Erlös das Steuer-Aerarium wegen des Capitals, der Zinsen und Kosten befriedigen zu lassen, so daß alsdann nur der Uiberrest an den Anleiher nebst dem Schuld- document zurückzugeben seyn würde. Sollte übrigens sich künftig zeigen, daß sowohl diese, als jene der Leipziger Diseonto- Casse bewilligten Anleihe-Summen nicht sofort den ständischen Bewilligungen gemäß zu ' verwenden wären, so möchte das Obcrstcuer-Collegium auch fernere Prolongationen die ser Anleihen nach seinem Ermessen auf 2, 3 oder 6 Monate bewilligen. Aus dem Fall aber, daß 4procenrige ständische Obligationen zu dem Nominalwerth zu erkaufen wären, so würde das Obersteuer-Collegium vorzugsweise die entbehrlichen Gelder dazu verwen den mögen.