795 wir unsere Beschwerden und Anträge in der Präliminarschrift vom 25sien Februar 1824. und ausführlicher in einer diesen Gegenstand besonders betreffenden Schrift vom 26sten Juli 1824. vor. Und wenn wir in dieser Schrift erwähnten, daß diese neue Umgestaltung einer observanzmäßigen Gebühr für eine längst nicht mehr bestehende Sache in eine allgemeine Landesabgabe ohne den vorherigen Beirath der getreuen Stände zu vernehmen, erfolgt sey, so waren wir weit entfernt, den Grund zu dieser Bemerkung in jenen Zeiten zu suchen, wo das Geleitsrecht noch nicht als ein ausschliesliches Regal von den Landesherren in Anspruch genommen wurde, und wo die Gesetzbücher des deut schen und sächsischen Landrechts Jedermann für geleitsfrei erklärten, der sein Gut wagen wolle, und im Fall des begehrten Geleits die Verpflichtung des Schadenersatzes gegen den Geleitsherrn auch dann aussprachen, wenn er keine Vergütung für das Geleite erhalten hatte. Nur aus denjenigen Versicherungen, welche die Stände des Landes in den Reversalen wiederholt und vorzüglich dann erhalten hatten, als die ständischen Be schwerden über die Willkühr der Ämrsschdffer bei Erhebung des Geleits sich häuften, aus den landesherrlichen Versicherungen nämlich, daß das Geleite nicht erhöht, weniger Neues angelegt werden sollte, leiteten wir den Wunsch her, daß wir vor Einführung einer neuen, die bisherigen Geleitsstellen und die Geleitssätze fast gänzlich abändernden, Einrichtung mit unserm Gutachten und Anträgen über eine solche in den innern und äußern Verkehr tief eingreifende Umgestaltung hätten gehört werden mögen, und ver hehlten nicht unser Bedauern, daß hierbei ein Vertrauen, welches doch, wie das aller höchste Decret vom 7. Januar 1830. zeigt, den Kreis- und Amtshauptlcutcn gewährt worden, uns entzogen worden war, vorzüglich, da hierdurch uns zugleich die Gelegen heit entgangen war, zu Ersatz der so veralteten Gcleitsgebühren, insofern sie nicht gänz lich zu entbehren gewesen wären, andere Mittel in Vorschlag zu bringen. Wenn wir nun diese Erläuterung zu unserer frühem Vorstellung in Beziehung auf die im aller höchsten Decrete sud 1. enthaltene Erwiederung auf dieselbe hinzufügen, fo können wir nicht umhin Ew. K. M. ehrerbietigst vorzutragen, daß wir durch die im allerhöch sten Dccrete ausgesprochene Erklärung, daß das Geleite als ein landesherrliches Regal angesehen und behandelt werde, nicht wenig beunruhigt worden sind, da hiernach diejenigen unter uns, die im Besitz der Erhebung von Geleirsabgaben sind, sich in diesem Besitz gegen Allerhöchstdero Fis cus durch die poffefforischen Rechtsmittel, deren sie alsdann bekannten Rechtsprincipien nach ganz verlustig werden würden, nicht mehr würden schützen können, vielmehr die Erhebung der Geleits-Abgaben so lange würden einstellen müssen, als sie nicht die Be leihung oder unvordenkliche Verjährung, zwei Rechts-Titul, davon der erstere, da das Geleite in vielen Fällen auf dem Herkommen beruhen mag, oft im Mangel hinlänglicher Urkunden gar nicht, der andere nur mit vieler Mühe zu beweifen ist, ausgcführr haben : würden, wie solches wegen der Jagd durch die nach erfolgtem Gutachten und unter Mitwirkung der Stände erlassene 4ee Decision vom Jahre 1746. gesetzlich festgestellr 100*