796 ist. Nun ist aber wegen des Geleites weder ein solches Gesetz vorhanden, noch rechnen die Rechtslehrer des sächsischen Rechts dasselbe zu den Regalien und eben sowenig kann es an sich als ein Ausfluß der wesentlichen Hoheitsrechte betrachtet werden; weshalb auch die Landschaft an Ritterschaft und Städten den im Jahre 1729. an die Geleits- Commissarien von der Rentkammer erlassenen Auftrag die Concefsionen und Privilegien der Vasallen und Städte zu Erhebung der Geleitsabgaben sich vorzeigen zu lassen, zn entsprechen sich weigerte, so daß die diesfalls angeordnete Untersuchung unterblieb. Dieser letztem Ansicht zu Folge haben auch früher die getreuen Stände auf eine Teil nahme an einer, dem Geleitswesen zu gebenden neuen Einrichtung angetragen, indem sie in der Präliminarschrift vom 7ten Februar 1787. §. V. und wiederholt in der Prä- liminarfchrift vom Ren Februar 1793. §. V. um Vorlegung eines solchen Entwurfs zu einer neuen Geleitsordnung baten, und es ist auch in den darauf gefaßten allerhöchsten Resolutionen dies Gesuch nicht abgeschlagen, sondern die thunlichste Beschleunigung der dazu nöthigen Vorarbei ten, und die thunlichste Berücksichtigung der theils geschehenen, theils noch zu beschehen- den ständischen Bitten im Voraus huldreichst zugesagt worden. Hierauf gestützt, hoffen die getreuen Stände, daß Ew. K. M. diejenigen unter ihnen, welche im Besitz der Erhebung der Geleitsabgaben sich befinden, auch ferner bei diesem Besitz schützen zu lassen geruhen werden, und sehen um so vertrauensvoller einer diesfallfigen huldreichen Zusicherung, um deren Ertheilung wir ehrerbietigst zu bitten uns veranlaßt sehen, treugehorsamst entgegen. Mt ehrfurchtsvollem Danke erkennen wir die durch das unterm 12ten November 1828. erlassene Generale und die darinne angeordnete bedeutende Herabsetzung der Ge leitssätze erfolgte Erledigung fast aller jener voll uns angebrachten Beschwerden und An träge. Dahingegen hat uns die bei dem Isten Punkt 8iib L. gegebene Hinweisung auf die am Ende der Ren Nummer des Isien §s im Erläuterungs-Geuerale vom 29sten Au gust 1823. hinzugefügte beschränkende Bestimmung, daß die Geleits-Befreiung bei Abfuhre von Steinkohlen, Kalk und Ziegeln aus den Gruben, Brüchen oder Ocfen nur auf der ersten betroffenen Geleits- Einnahme statt finde, belehrt, wie diese Beschränkung der Geleitöfreiheit auch auf andere in den vorhergehen den acht Nummern aufgcführte Fälle angewcndet werde, daß daher die Worte des Mandats »6 1. d. mithin eine Gleitserhebung in nachstehenden Fällen nicht Statt findet, keineswegs wie es der Fassung nach scheinen könnte, von einer allgemeinen Geleitsbe- frciung bei allen betroffenen Geleitsstellen, sondern nur von einer Geleitsbefreiung bei der ersten betroffenen zu verstehen sey; ein Mißverständlich, welches durch die zu ge nerelle Fassung der gedachten Worte und dadurch veranlaßt worden ist, daß die beschrän kende Bestimmung erst zuletzt bei der Ren Nummer und ohne alle Bezeichnung, daß die-