799 Heinrich Schütz, auf Schweta, Ü. Adolf Deutrich, Deputirter der Stadt Leipzig, Gottlieb Wilhelm Gruber, Deputirter der Stadt Adorf, Heinrich Gottlob Klöpper, Deputirter der Stadt Grimma. Instruction für die in Gemäßheit des höchsten Dccrets vom 7ten Januar 1830. die Geleitsabgade betreffend, ernannten ständischen Deputaten. §. 1. Die in Gemäßheit des höchsten Decrets vom 7ten Januar 1830., die Ge leitsabgabe betreffend, ernannten ständischen Deputaten haben sich von den allerhöchst zu verordnenden Herren Commissarien die in der standifchen Schrift vom 30sten April 1830. erbetenen vollständigen Uibersichten über den Ertrag 1. ) der Salzregie, 2. ) der durch die Bekanntmachung des geheimen Finanz-Collegiums vom 12ten November 1828. neu regulirten Lohnkurscherabgabe, Z.) des Geleites, 4. ) des Chauffeegeldes, 5. ) der bei vermehrtem Waarenzug durch die Elbfchifffahrt gestiegenen Elbzölle, 6. ) der durch erhöhte Portotaren vermehrten Posteinkünfte, 7. ) der vereinigten Handelsabgaben und des dabei gegen sonst sich ergebenden Ui- berschusses, so wie 8. ) den Ertrag aller auf den inner» und äußern Verkehr gelegten fiscalifchen Ab ¬ gaben, r und zwar des Ertrags dieser Abgaben, wie solcher sowohl vor als nach den mit diesen ? Abgaben und Einkommen vorgenommenen Veränderungen sich ergiebt, zu erbitten und r vorlegen zu lassen. §. 2. In Betreff des Geleites insbesondere haben die ständischen Deputirten auf s eine vollständige Uibersicht des Ertrags des auf dem innern Verkehr ruheirden, abgeson- ; dert von dem Ertrag desjenigen, womit die Handelswaaren belegt sind, so wie auf eine 2 diesfallsige Uibersicht auf die Jahre 1827- 1828. «nd 1829. anzutragen. §. 3. Es haben sich die Deputirten die ihnen etwa nöthig scheinenden Erläuterun- o gen von den Königlichen Herren Commissarien zu erbitten, dagegen aber §. 4. sich aller und jeder Erklärung über eine von den Ständen ans den Fall der § Aufhebung der Geleitsabgabe etwa zu bewilligende Entschädigungssumme gänzlich zu r enthalten, sondern §. 5. über das Resultat der ihnen geschehenen Mirtheilnngen baldmöglichst Vornag o an die Stände zu fernerer Beschlußnahme über diese Angelegenheit zu erstatten.