von dem abgelieferlen übrigen Steuer-Erträge ihre fraglichen Ausgaben zu bestreiten. Würden daher in den Sleuerhauptrechnungen bei Zusammenstellung der gestimmten jähr lichen Ausgaben für Landes, und Steuer-Bedürfnisse die von den Kreissteuer-Ein nahmen bestrittenen Ausgaben von denen der Obersteuer-Einnahme nicht getrennt, son dern so, wie zeither in dem gedachten, der jedesmaligen Landtags-Proposition angefüg ten Verzeichnisse geschah, als ausschließend von der Obersteuer-Einnahme ausgehend aufgesührt, so würde, wer erst die Rechnungen der Kreissteuer.-Einnahmen prüfte, auf den ersten Anblick durch den falschen Anschein gestört werden, daß die Ausgaben, deren Bestreitung den Kreissteuer-Einnahmen gebührt, und welche von ihnen bewirkt worden, doppelt, ein Mal von diesen, und dann zum zweiten Male von der Obersieuer-Ein- nahme geschehen. Auch läßt sich von der Trennung der von verschiedenen Behörden bewirkten Ausgaben eine vorzügliche Erleichterung des Prüsungsgeschäfts erwarten. Des halb erlauben wir uns den submissesten Antrag, daß in den für die Zukunft devotest erbetenen Berechnungen der gejammten Ausgaben für Landes- und Steuer-Bedürfnisse eine Sonderung der Ausgaben der Kreissteuer-Einnahmen von denen der Obersteuer-Einnahme vorgenommen, und rückstchtlich der einzelnen Ausgabeposten die unvorgreiffchst vorgeschlagene systematische Ordnung beobachtet werden möge. II. Der Inhalt der uns vorgelegten Steuerrechnungen und der dazu gehörigen Belege veranlaßt uns 1.) zu einer untertänigsten Bemerkung wegen gewisser Personensteuer-Erlasse. Noch hat die H. IV. des Ausschreibens über die allgemeine Personensteuer clo »o. 1767. enthaltene Bestimmung, „daß derjenige, so zwei oder mehrere Chargen oder Charac- ters erlangt, dafern selbige, oder auch nur der vornehmste Character in den, dem Ausschreiben angefügten fünf Classen begriffen, für jede Charge oder jeden Character den vollen Perfonensteuerfatz zu entrichten verbunden sey," vollkommene gesetzliche Kraft. Mag nun auch in einzelnen Fällen die Billigkeit dringend fordern, daß von der Strenge . dieser Bestimmung durch allerhöchste Gnade eine Ausnahme statuirt werde, so geben doch die von uns wahrgenommenen vielen und bedeutenden Erlassungen der Personen steuer rücksichtlich einer von mehren, Chargen zu der Besorgniß Anlaß, daß dadurch mehr und mehr theils eine auffallende Ungleichheit in der Besteuerung, theilö ein fühl barer Ausfall für das Steuer-Aerarium herbeigeführt werden werde. Beispiele des Erlasses der Personensteuer unter den bezeichneten Verhältnissen finden sich in den zu den Personensteuer-Rechnungen auf die Jahre 1821. bis mit 1824- gehörigen Belege« Fascikeln, betitelt „Pers. Str. Sach." und zwar insbesondere Vol. M. 1. Jan. bis 30. Juni 1823- toi. 203. und toi. 242. — 248. — Vol. IV. 1. Juli bis 31. De- cember 1823. toi. 143 b. uck 7. — Vol. VI. 1. Juli bis 31. December 1824. toi.