r!.) um den Steuerpflichtigen nicht durch das größere Gewicht des bereits geschrotenen und angefeuchteten Malzes zu beeinträchtigen, müßte aber eine billige Rücksicht auf das Uebergewicht genommen, und wenn der oben vorgeschlagene Steuersatz noch als angemessen gehalten werden sollte, das durch Prüfung leicht auszumittelnde Uebergewicht zum Besten des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht, auch überhaupt der oben nach dem Maaße berech nete Satz auf Gewicht reducirt werden; e.) dem Tranksteuer-Revisor würde die Revision der Controleure obliegen, er würde daher auch dem Abwiegen in der Regel beizuwohnen haben; k.) Rücksichtlich der Reduction des Maaßes auf Gewicht scheint es ziemlich adäquat und unbedenklich zu seyn, den ausgeworfenen Steuersatz sofort auf einen Centner statt eines Scheffels anzuwenden; ß.) Ein Erlaß wegen verdorbenen Bieres scheint uns unzweckmäßig zu seyn; k.) der Brauende würde nicht nur, Wenner die Centnerzahl geringer angegeben, son dern auch, wenn er überhaupt den Controleur von dem beabsichtigten Brauen in Kenntniß zu setzen unterlassen, um 4 Thaler für jeden zu wenig oder gar nicht angezeigten Centner in Strafe zu nehmen seyn, obschon ein nur geringer Unterschied nicht zu berücksichtigen seyn dürfte; i.) Ein Unterschied der Besteuerung zwischen Doppel- und einfachem Biere würde nicht mehr statt haben können; es scheint aber zweckmäßig, bei Beurtheilung der Güte des Bie res im Fall einer Beschwerde, nicht sowohl die auf ein Faß verwandte Malzquote, als viel mehr die Messung nach Graden, nach einer allgemein angenommenen gleichen Waage, in Berücksichtigung genommen zu sehen. Bei diesen letzter» Vorschlägen können jedoch wir, die getreuen Städte, nicht umhin, in Hinsicht der 8ub b. gedachten Vermehrung der Anzahl der Tranksteuer-Einnehmer zu bemerken, daß dadurch der Regieaufwand jedenfalls bedeutend sich erhöhen würde. Wenn wir nun sämmtlich die Hoffnung hegen, daß durch eine solche veränderte Steuer erhebung der bereits durch die, einer sichern Controle ermangelnde, Fixation der Land brauereien dennoch gegen das Jahr 1818 um 10,000 Thlr. —- - - bei diesen Brauereien gestiegene jährliche Totalertrag der Tranksteuer, welcher bisher nach einem vierjährigen Durchschnitt und nach Abzug von Erlassen, freiem Tischtrunk und Regiekosten (gemeinjäh- rig zu 29,749 Thlr. 9 gl. 5 pf. berechnet,) die jährliche Summe von 105,154 Thlr. 23 gl. —- erreichte, sich bedeutend erhöhen dürfte, so würde der Mehrertrag zu verhalt- nißmäßiger Abminderung der Malzsteuer, welche nach den Mittheilungen, die uns unsere oberlausitzer Mitstände gemacht haben, in der Oberlausitz nur mit —- 9 gl. 4pf. vom Scheffel Gerstenmalz und — - 14 gl.—- vom Scheffel Waizenmalz, angesetzt werden soll, zu verwenden und dadurch ein wohlfeilerer Preiß des Bieres zu erlangen stehen. Die von dem Obersteuer-Collegium ausgestellten Bedenken gegen einen frühem ständischen An trag dieser Art, welcher in der allerunterthänigsten Schrift vom 9. Januar 1821 gemacht wurde, dürften sich beider von uns anjetzt vorgeschlagenen Regie dieser Steuer erledigen, 102-