inländischer Staatspapiere an das Obersteuer-Collegium Befehl ergehen, sich der Aus führung des gedachten Ausleihegeschäfts nach den von der getreuen alrerbländifchen Land schaft in Antrag gebrachten Modalitäten und mit den sonst zur Sicherstellung des Steuer-^erni-ii erforderlichen Maasnehmungen zu unterziehen; tragen dagegen die be antragte Thcilnahme des landschaftlichen Diioctolii an den dießfallsigen Besorgungen des Obersteuer-(^oUexii, da eine solche Concurrenz, solange der Landtags-Marschall nicht überhaupt Mitglied des OoIIv^ii ist, nicht angemessen erscheint, geschehen zu las sen Bedenken. Ihro K. M. verbleiben den getreuen Ständen mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, den 4ten Mai 1830. Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. I). Johann Daniel Merbach. 114. Schrift das unter dem 19ten Februar 1827. in Betreff der Ausübung des katholischen Gottesdienstes erlassene Mandat betreffend. Allerdurchlauchtigster re. ^^ie Größe und Heiligkeit der Interessen des Sächsischen Volks, welche durch die lin ier dem Men und 20sten Februar 1827. erlassenen Mandate, die Ausübung der katho lisch-geistlichen Gerichtsbarkeit und den Uibertrirt von einer christlichen Confession zur andern betreffend, berührt werden, der tiefe Einfluß dieser Gesetze in die Landesverfas sung , wie die weite Ausdehnung der Folgen derselben noch auf künftige Jahrhunderte, . geben ihnen einen Grad von Wichtigkeit, der es uns nothwendig zur theuersten Pflicht machen muß, ihrem Inhalte, mehr als jedem andern Gegenstände, unsre Aufmerksamkeit zu widmen. Dankbar verehren wir den Geist der Gerechtigkeit, das weise Streben, die Folgen der in den Posener Frieden und später in der Bundesacte ausgesprochenen Gleichstel- ' lung der Augsburgischen Confessionsverwandten und der Römisch-katholischen Glaubens genossen mit treuer Erfüllung der wegen Erhaltung der Landes - und Religionsverfassung