protestantische Kirche nie besaß und nie begehrte, Rechte, welche man den Behörden, die sie bis jetzt nach der Landesverfassung übten, ohne deren Einwilligung, entzieht, und man unterwirft Sachsen beziehungsweise einer neuen obrigkeitlichen Autorität und einem Oberhaupts, das der Protestant bis jetzt gar nicht, und der Katholik wenigstens nicht in staatsbürgerlicher Beziehung kannte. In Betracht der vorstehend dargelegten Verhältnisse haben wir das bei voriger Lan- > desversammlung in der mehrerwähnten Schrift zu 6« bereits ausgesprochene gehorsamste » Gesuch: die Competenz der katholischen geistlichen Behörden, mit Wegfall der ihnen zuge standenen Gerichtsbarkeit, auf rein kirchliche Gegenstände in der damals näher bezeichneten Modalität, zu beschränken; ; zwar auch noch jetzt als durch wichtige Gründe motivirt anzuerkennen, wir enthalten uns j jedoch dermalen einer Erneuerung dieses von des in Gott ruhenden Königs Friedrich ? August Majestät nicht genehmigten Antrags, und finden uns bewogen, zuvörderst den ) Erfolg der im Nachfolgenden in Absicht auf gewisse Modifikationen der, den katholischen ? Behörden beigelegten Gerichtsbarkeit entwickelten Anträge ehrerbietigst abzuwarten. In- ! dem wir daher, auf jenes ausgedehntere Gesuch künftig zurückzukommen, uns für den ? Fall gehorsamst Vorbehalten, wenn jener Erfolg, wider Verhoffen, den davon gehegten ) Erwartungen nicht entsprechen, und den sich dargestellten Besorgnissen nicht in ausrei- ) chender Maaße begegnen sollte, haben wir die Gewährung dieser zunächst folgenden An- r träge um desto angelegentlicher uns zu erbitten, ganz vorzüglich aber uns der Hoffnung z zu überlassen, daß Ew. K. M. die vorstehend, den obenerwähnten Staatsverträgen ge- i mäß, bezeichneten Grenzen der auf den Grund dieser Staatsverträge in Allerhöchstdero ! Landen festgestellten Parität der verschiedenen christlichen Confesfionen in allen vorkom- i menden Fällen genau beachten zu lassen und eine Ausdehnung des Umfanges dieser ver- r trags- und gesetzmäßigen Schranken nicht zu gestatten, geruhen werden. Mit dieser so eben ausgesprocheneil Erklärung vereinigt sich jedoch die allgemeine ? Ritterschaft insofern nicht, als sie durch die angeführten Gründe sich bestimmt sinder, L dermalen allerdings das bei voriger Landesversammlung ausgesprochene Gesuch, die ) Competenz der katholischen geistlichen Behörden, mit Wegfall der Gerichtsbarkeit, auf rein kirchliche Gegenstände, so angelegentlich als ehrerbietig zu wiederholen, und demsel- 4 ' ben beizufügen: daß, selbst wenn man es für eine Zurücksetzung der Römisch-katholi- st scheu Kirche achten wollte, ihr nicht alle Befugnisse bcigelegt zu sehen, welche die pro- a restanrische Kirche ausübt, — obschon es dafür nicht zu achten sey — doch dieser ver- n meintlichen Imparität, wie die allgemeine Ritterschaft dafür hält, ohne allen Nachrheil st i für die protestantische Kirche würde abgeholfen werden können, wenn auch die protestan- i) tischen geistlichen Behörden auf rein kirchliche Sachen zurückgeführt würden, wie dies