816 bereits in: Jahre 1824. von der Mehrheit der ständischen Cnrien eventnel in Antrag gebracht und gewisscrmaaßcn in der gehorsamsten Schrift vom IZten Februar jetzigen Jahres 58., für zweckmäßig anerkannt sey, indem die den besagten Behörden der malen zustehende weltliche Jurisdiction ihnen eine sehr bedeutende Storung in den ihnen eigenthümlicheu Geschäften als rein geistliche Behörden verursachte. Die gehorsamsten Alttrage nun, welche Ew. K. M. getreue Stande — die allge meine Ritterschaft jedoch nur für den nicht besorgten Fall, wenn nicht durch gnädigste - Gewährung des eben von ihr ausgesprochenen Gesuchs sothane Anträge sich von selbst ' erledigen würden — wegen Erläuterung und Abänderung des Gesetzes vom Igtcn Fe bruar 1827. soweit es die Grenzen der katholischen geistlichen Gerichtsbarkeit bestimmt, an Allcrhochstdicsclben ehrerbietig zu richten sich verpflichtet fühlen, haben Folgendes zum Gegenstand: Der Umfang der dem katholisch geistlichen Consistorium im Gesetze zugewiesenen Ge richtsbarkeit schließt nach §. 27. und der Beilage G. 4. auch die Gerichtsbarkeit in Personalsachen sämmtlicher katholischen Geistlichen in sich. Wollte man diese Disposi tion nun auch als Gleichstellung der Geistlichen beider Confessionen betrachten, so würde doch, auch aus diesem Gesichtspunkte beurthcilt, sich jene Gleichstellung nur auf solche katholische Geistliche beziehen können, denen in Sachsen eine Amtsanstellung zu Theil worden ist, (und welche, um dies beiläufig zu erwähnen, wohl auch den Dienst-Eid außer dem Unterthanen-Eide zu leisten haben würden). Auswärtige Geistliche pro testantischer Confession sind bekanntlich den Local-Obrigkeiten ihres Aufenthaltsorts unterworfen, und in der Thal ist auch auf sie keiner der Gründe anwendbar, welche zu Einführung des privilegirten Gerichtsstandes angestellter inländischer Geistlichen Veranlas sung gegeben haben. Entzieht daher der §. 27. des Gesetzes auch wegen auswärtiger katho lischen Geistlichen, mit wenigen Ausnahmen, den Localobrigkeiten ihre verfassungsmäßigen Gerechtsame, so ist dies ein augenfälliger Vorzug der katholischen Kirche vor der pro testantischen, welcher um so weniger als zuläßig anzusehen seyn möchte, da er nur durch den Anspruch der katholischen Geistlichkeit auf völlige Unabhängigkeit vom Staate mo- tivirt seyn kann, ein Anspruch, der, da er einen Staat im Staate begründet, dessen mögliche Erweiterung nur von seiner eigne!: Willkühr abhängt, die Aufnahme in un ser Vaterland nicht ohne Besorgnis der bedenklichste,: Folgen zngestanden werden könnte. Auch bitten wir gehorsamst, die wegen Ausübung der Criminalgerichtsbarkeit über : katholische Geistliche Z. 27. enthaltene Verfügung in Betreff der Requisition einer welt- lichen Behörde nicht auf Ew. K. M. Justizämter zu beschränken, sondern auch auf an dere Obrigkeiten zu erstrecke!:, was, nach Befinden, öfterer zn Erleichterung der Unter- > suchung gereichen könnte. Ein anderer Theil der dem katholisch-geistlichen Consistorium mirgetheilten Gerichts- barkeit, in Hinsicht auf welchen auf eine nähere Erlänternng und Beschränkung des