Mandats vom lOten Februar 1827. von uns gehorsamst anzutragen ist, ist die im §. 34. erwähnte Realgerichtsbarkeit, in Hinsicht auf welche, zu Vermeidung aller Zweifel aus drücklich zu erwähnen feyn mochte, was wir als die Meinung des Gesetzes voraussctzen zu dürfen glauben, daß jene Realgerichtsbarkeit nur mir den nämlichen Beschränkungen zu verstehen sey, wie sie gegenwärtig den protestantischen Consistorien zustcht, womit zu gleich die Gerichtsbarkeit über Hospitäler, welche die protestantischen Consistorien nicht in der Regel, sondern nur in einzelnen Fällen in Folge besonderer Erwerbung ausüben, in Wegfall käme, und in Hinsicht ans Criminalfälle, welche auf katholisch-geistlichen Grund und Boden verübt werden, dürften ebenfalls, wie bei den protestantischen Con sistorien , die Erthcilung beständiger Commission an die weltliche Obrigkeit als sehr rarh- sam erscheinen. Namentlich beziehen wir das eben Gesagte auch auf die §. 33. be rührten Erccsse in katholischen Kirchen. Bei solchen Vergehungen würde, wie wir wiederholt ergebens! bitten, jedenfalls die Competenz der katholischen geistlichen Behörde, eben so wie die der protestantischen, auf den Fall zu beschränken seyn, wenn durch den Erceß eine Störung des Gottesdienstes erfolgt ist. Weit bester aber würde, nach unsrem Dafürhalten, den geistlichen Behörden beider Confessioncn die Cognition über dergleichen Erceste ganz entnommen und solche den weltlichen Obrigkeiten überlasten werden. Uibrigens hegen wir die vertrauensvolle Uiberzeugung, daß bei etwanigen neuen Verleihungen von Realgerichtsbarkeic an die katholisch-geistliche Behörde, eine solche nicht ohne vorherige freiwillige Verzichtlcistung derjenigen Behörde erfolgen würde, wel cher sie bis dahin über den betroffenen Grund und Boden zugestanden hat. Ferner werden im H. 32. und der Beilage O. 14. alle Glaubens- und Gewisscns- sachen, welche katholische Glaubensgenossen angehen, zu den Gegenständen gerechnet, die als rein geistliche vor das katholisch-geistliche Consistorium gehören. Soferne hierbei blos der kirchlich religiöse Gesichtspunkt aufgefaßt ist, oder mit andern Worten, sofern nur von Belehrung, Erweckung, Ermahnung, Zurechtweisung, Beruhigung oder kirch licher Emcndation in Sachen des Glaubens und Gewissens, soweit diese Gegenstände überhaupt einer menschlichen Einwirkung unterliegen, die Rede ist, kann allerdings der kirchlichen Behörde, als solcher, die Competenz nicht bestritten werden. Allein als Ge richtshof betrachtet, kann man ihr eine solche nie zugestehen ohne ihr möglicherweise ein unbegrenztes Feld der Einmischung in jeden Gegenstand der bürgerlichen und pein- lichcu Rechtspflege zu eröffnen, da jede menschliche Handlung den Geboten der Religion und dem Urrheile des Gewissens unterworfen ist, ja selbst Glaubenssachen öfterer als Gegenstand der Justiz sind behandelt worden. Nicht sowohl eine Aufzählung aller ein zelnen Gegenstände, welche dem Glauben und dem Gewissen angehören, war es daher was wir früher uns erbaten, als vielmehr eine Beruhigung über die Art der Compe- - ten; der katholisch-geistlichen Behörde in dergleichen Sachen, und diese Bitte eventuell Zweiter Band. 403