566 254. Durch allerhöchstes Rescript vom 1. April 1795. ward als Ausnahme von der oben beregten gesetzlichen Disposition festgesetzt, „daß der jedesmalige Cabmets-Minister des Militair-Departements, sowie die Präsidenten des Geheimen Kriegsraths-Collegii und General.Kriegsgerichts-Collegii, wenn selbige zugleich einen Militair-Character bekleiden, bei der Personensteuer nur den höchsten Sah von den aufhabenden Chargen oder Charaeteren zu entrichten haben sollen." Diese Exemtion ward durch allerhöchstes Rescript vom 10. Marz 1823. 3iet. Vol. 111. kol. 203. d^hin ausgedehnt, „daß auch alle jetzige und künftige Geheime Kriegskammerräthe, welche zugleich einen Militcu'rcha- racter führen, mit der Versteuerung des letztem zu verschonen seyen." Um unserer Pflicht zu gnügen, durften wir auch unter andern Verhältnissen verwilligte Erlassungen, wie die Vol. 1.1. Ian. bis 30- Juli 1822- toi. 178- und 251. (iiet. Vol. Ul. toi. 66. bis stiet. Vol. IV. toi. 79- zu lesenden, hier nicht unberührt lassen. Im Allgemeinen drang sich uns die Bemerkung auf, daß Personensteuer-Erlasse hauptsächlich Personen zu Statten kamen, deren hohe bürgerliche Stellung es verbietet, den Grund der Er lassungen in solche Berücksichtigung erheischenden Vermögensumstanden zu suchen. 2.) Sofern uns nach unserer von Ew. K. M. allergnädigst confirmirten In struction die Verbindlichkeit obliegt, alle Erlasse von Steuern in nähere Betrachtung zu ziehen, müssen wir bedauern, daß wir dieser Obliegenheit rücksichtlich der Erlasse an Stempelimposten bei Standeserhdhungen bei unserm eben vollendeten Prüfungsgeschäft nicht nachkommen konnten. Früher pflegten nach erfolgten Standeserhdhungen aller gnädigste Notifications-Reseripte mit Bemerkung wegen der Stempelimposten an das Obersteuer-Collegium erlassen, und Abschriften derselben von der Obersteuer - Buchhal- terei den betreffenden Rechnungen angefügt zu werden. Allein bei den von uns jetzt geprüften Rechnungen haben wir dergleichen Reseripte nicht gefunden. 3) Von großem Interesse für das Steuer-Aerarium erscheint die endliche Beseitigung des Widerspruchs der Schdnburgischen Receßherrschaften gegen Beitragsleistung zu Steuer-Provisorien überhaupt sowohl, als insonderheit zu den 1811 und 1813 ausger schriebenen P' ovisoriabSteuern. Die rückständigen Beiträge jener Receßherrschaften be laufen sich nach den uns Vorgelegen betreffenden Rechnungen auf 25,484 Thlr. — - 9 Pf. Wir verehren daher die in der Landtags-Propoffion vom 6ten Januar 1830. 8ud V. 3- den getreuen Ständen ertheilte gnädigste Zusicherung wegen dieses Gegen standes mit ehrfurchtsvollster Dankbarkeit. Allein auch die Herrschaft Solms-Wilden fels steht in den die Jahre 1821 bis mit 1824 befassenden Rechnungen über ritterschaft- liche Beiträge zu den 1811 und 1813 ausgeschriebenen Steuer-Provisorien, über Do natio-Beiträge, und über ritterfchaftliche Beiträge uä extraoicliualla zusammen mit 645 Thlr. in Rest. 4 ) Endlich fühlen wir uns gedrungen, Ew. K. M. den unterthänigsten Dank dar zubringen für die huldvollste Gewährung des von Allerhöchstderoselben getreuen Ständen