819 vom 19ten Februar 1827. früher ausgesprochenen gehorsamsten Anträge, nach Befin den, zu wiederholen, uns ehrerbietig Vorbehalten. Von der vorzüglichsten Wichtigkeit in Hinsicht auf die Landesverfassung und die Rechte der gesammten Einwohner ist weiter die katholisch-geistliche Behörde als Gerichts hof betrachtet, das für selbige bestimmte Instanzen-Verhältniß. Nur in der Einheit der obersten Instanz giebt es eine gnügende Garantie (es versteht fiel) von selbst, daß hier nur von solchen Garantien, wie fie die Verfassung geben kann, die Rede ist) für Gleich heit und Sicherheit des Rechts, und dieser Garantie würden daher alle diejenigen ent behren, welche vor dem katholisch-geistlichen Consistorium in solchen Sachen Recht zu leiden haben, worum nach §. 1. 11. des Mandats das apostolische Vicariat in höchster Instanz entscheidet. Dieser Gegenstand ist um so wichtiger, da hierbei nicht blos vom eigentlichen Kirchenregiment, sondern zugleich von reinen Civilsachen, wenn sie katholische Geistliche betreffen und allem Anscheine nach von Ehe- und Sponsalicn-Sachen die Rede ist, wobei sogar oft evangelische Confesuonsvcrwandten betroffen, und mithin sogar diese einer fremden richterlichen Gewalt ohne Recurs an unsre höchste Justizbehörde, unter worfen werden. Auch stimmt der Inhalt des §. 11. keineswegs mir dem Inhalte des §. 1. überein, in welchem letzteren den katholisch-geistlichen Behörden die Verwaltung der Gerichtsbarkeit nur eben so überlassen wird, wie sie die evangelischen geistlichen Be hörden ausüben; indem bekanntlich die protestantischen Consistoricn in Ehe- und Spon- salien- wie in Justiz-Sachen Ew. K. M. Appellation-Gerichte und Landesregierung untergeordnet sind. Eine gleiche Unterordnung des katholisch-geistlichen Consistorium unter ebengenannte Landesbehörden als höchste Instanz in allen nicht rein kirchlichen Sa chen, (zu welchen wir, wie schon bemerkt worden, Ehe- und Sponsalien-Sachen keines wegs rechnen können) müssen wir daher auf das angelegentlichste wiederholt in Antrag zu bringen uns ehrerbietig gestatten, und cs wird der gedachte Instanzenzug um so we niger als bedenklich'erscheinen können, da auch die höchsten Justizbehörden etwa abweichende Rechte Römisch-katholischer Glaubensgenossen zu berücksichtigen wissen werden. Endlich finden wir in Beziehung auf §. 19. des Mandats durch einen zu unsrer zuverlässigen Kenm- niß gelangten neuerlichen Vorgang, nach welchem gegen einen von seiner protestantischen Ehefrau vor dem Coufistorio zu Leipzig rechtskräftig geschiedenen Römisch-katholischen Con- fessionsverwandten, weil er in dem Auslande eine anderweite Ehe, (abermals mit einer Protestantin) geschlossen und hierbei den Eid der Ledigkeir abgelegt hatte, nach seiner Rückkehr in hiesige Laude von der hiesigen katholischen Behörde nicht allem eine Unrer- ' suchung wegen Bigamie und Meineides (bei dem Kreisamrc zu Leipzig) veranlaßt, son dern auch gedachten beiden Eheleuten, nachdem bereits von ihnen ein oder mehrere Kinder erzeugt worden waren, durch die Orrsobrigkeit (den Rath zu Markranstädt) das fernere Zusammenleben gerichtlich untersagt worden ist, — aufgefordert, eben so angelegenrlichst i als ehrerbietigst den Wunsch auszusprcchen, daß den katholischen Behörden «richt gestattet werden möge, das ihnen in gedachtem §. zugestandene Befugniß über die Grenzen der 103*