820 Rechtshilfe, und am wenigsten auf Einmifchung in Criminal- und Polizei-Sachen auch bei nicht geistlichen Personen auszudehnen. Wenn wir das bisher in Beziehung auf den ersten, die Ausübung der katholisch geistlichen Gerichtsbarkeit betreffenden, Theil des Mandats vom den Februar 1827. Gesagte, zu Erlangung einer leichtern Übersicht der Sache, nach feinem innern Zusam menhänge ordneten, so glauben wir dagegen bei den durch den Inhalt des übrigen Theils des gedachten Gesetzes veranlaßten weiteren gehorsamsten Gesuchen füglich der Ordnung der einzelnen betroffenen Paragraphen folgen zu dürfen. Der 50ste §. setzt fest, daß die Compctenz der Parochie in Ansehung der Trauung durch die Confession der Braut bestimmt werden, jedoch den Verlobten srcistehen solle, gegen Entrichtung der gewöhnlichen Gebühren an die Geistlichkeit der Braut, sich von dem Pfarrer des Bräutigams trauen zu lassen. Indeß hat die Erfahrung gelehrt, daß in mehreren Fallen man von Seiten katholischer Geistlichen nicht bei der Vorschrift des Gesetzes es hat bewenden lassen, sondern daß man bei gemischten Ehen, auch wenn die Braut zur protestantischen Kirche gehörte, dennoch eine Trauung in der katholischen Kirche als nothwendig erfordert, und wenn die Verlobten der Trauung in der prote stantischen Kirche nicht ganz entsagen wollten, eine doppelte Trauung verlangt, ja sogar bei solchen doppelten Trauungen darauf, daß die erste in der katholischen Kirche gesche hen müsse, gedrungen hat. Sei es auch, daß solche Forderungen, welche das Gesetz nicht autoristrt, nur in der individuellen Ansicht einzelner Geistlichen ihren Grund gehabt ha ben, so ist doch jedenfalls zu wünschen, daß ähnliche, vielen Anstoß gebende und die pro testantische Kirche auf manche Weise herabwürdigende Vorgänge für die Zukunft ver hütet werden, und wir tragen daher gehorsamst dahin an; wenn nicht, was wohl das Wünfchenswertheste feyn dürfte, die gestattete Wahlfreiheit, wie die doppelte Trauung, ganz in Wegfall kommen sollen, wenigstens das gesetzlich zu bestimmen: u.) daß bei gemischten Ehen zu einer doppelten, in den Kirchen beider Confessionen zu vollziehenden Trauung, nie jemand durch directen oder indirecten Zwang ge- uöthigt werden dürfe; d. ) daß wenn, nach dem freien Wunsche der Verlobten, eine solche doppelte Trauung erfolgen solle; die erste derselben nothwendig in einer Kirche von der Confession der Braut erfolgen müsse; e. ) daß die zweite, dann in der Kirche des Bräutigams geschehende Trauung, nur - als eine Einsegnung, und rein religiöse Handlung, ohne alle rechtlichen Effecte betrachtet werde, indem die rechtlichen Wirkungen der Ehe lediglich von der ersten Trauung abhängig seyen. Der 52ste welcher von dem Religionsbekenntniß handelt, in welchem Kinder aus gemischten Ehen getauft und erzogen werden sollen, findet es bedenklich, in dieser Hin-