unwiderruflich zu betrachten seyn möchten, dann aber, wenn in der beschriebenen Maaße Vertrage nicht geschlossen worden, das Geschlecht der Kinder deren Confesflon entschei den müsse: Wogegen die allgemeine Ritterschaft diesen Anträgen insofern nicht bei tritt, als sie unbedingt eine gesetzliche Entscheidung über die Confesflon der Kinder aus gemischten Ehen und eine Ausschließung aller Vertrage darüber für nothwendig achtet. Von selbst käme durch gnädigste Erfüllung unsrer bei diesem Z. ausgesprochenen an gelegentlichen Wünsche die Möglichkeit in Wegfall, daß, — etwa Findlinge ausgenom- men — andere Personen als Eltern über das Glaubensbekenntniß der Kinder zu be stimmen hätten. Außerdem würden wir die Worte am Ende des H. „die überhaupt für dieErziehung der Kinder zu sorgen haben" dahin zu erläutern bitten, „denen gesetzlich das Recht der Erziehung der Kinder zusteht." Bei dem Inhalte des 62. §- haben wir, der weitere ritterschastliche Ausschuß sowie die Curien der Städte, bereits bei voriger Landesversammlung bemerkt, daß dadurch die protestantische Kirche und ihre Mitglieder auf eine empfindliche Weise gegen die Rdr misch-katholische Kirche zurückgesetzt werden, und sie können nicht umhin, diese Ansicht auch gegenwärtig festzuhalten, und ihr darauf gegründetes Gesuch angelegentlich zu wie derholen. Nur dann können die verschiedenen Confesfionen friedlich neben einander stehen, nur dann kann von Gleichheit der Rechne die Rede seyn, wenn jede die Grund sätze der andern ehrt und die Anwendung der Grundsätze jeder Kirche auf ihre Mitglieder unbestritten anerkennt. Dies namentlich auch in Beziehung auf die Frage, wer nach kirchlichen Grundsätzen zu Schließung einer gültigen Ehe fähig sey, zu thun, hat die pro- lestantifche Kirche sich nie geweigert und daher nie ihren Confefflonsverwandlen die Ver ehelichung mit einem Römisch-katholischen Glaubensgenossen gestattet, der nach den Ge sehen seiner Kirche zur Ehe unfähig war, sollten diese Gesetze auch von den der prote stantischen Kirche abweichen. Aber mit vollem Rechte darf sie gewiß auch das Gleiche für sich fordern, und den Ausspruch darüber, welche protestantische Glaubensgenossen eine Ehe gültig zu schließen vermögen, sich allein vindiciren, ohne der katholischen Kirche ein oberrichterl chcs Urtheil über einen solchen Ausspruch zuzugestehen. Dies geschähe aber offenbar, wenn die von der competenten protestantischen Behörde einem ihrer Con- fessionsverwandlen bei einer erfolgten Ehetrennung gegebene Erlaub riß zur anderweiten Verehelichung nicht eine unbeschränkte Wirkung haben sollte. Die Frage über das, was dem Katholiken hierbei zu thun gebührt oder nicht, wird immer nur Sache seines Gewissens, nicht einer Gesetzgebung seyn, der Protestanten sich zu unterwerfen haben, wie auch, was wir beiläufig hinzuzusetzen nicht unterlassen können, dem jetzt Gesagten gemäß der 47ste tz. des Mandats dahin zu erläutern seyn dürfte, daß der Pfarrer vor Veranstaltung des Aufgebots nicht ob nach den Grundsätzen seiner Kirche, sondern nur ob in der Person des zu seiner Kirche gehörigen