der Erläuterten Prozeß-Ordnung zusammen Zu stellen. Es ist daher der commissarische Entwurf nach dieser Ordnung umgearbeitet, und hierauf Sr. K- Maj. in der Form zur Genehmigung vorgelegt worden, wie die weitere Beilage 8,ib A. mit Mehrerem besagt. Se. K. M. finden Sich in Gemäsheit der von Allerhöchstdenenselben in der Land- tagsproposition und in dem Decrete vom 30sten v. M. hierüber bereits ausgesprochenen höchsten Entschließung bewogen, den getreuen Stande» diesen Gesetz-Entwnrf andurch mitzutheilen, und da die möglichst baldige Bekanntmachung des frag!. Gesetzes als besom ders wünschenswerth sich darstellt, so überlassenes Allerhöchstdieselben der Erwägung der getreuen Stande, ob sie nach Befinden die zu Begutachtung des Entwurfs von ihnen niederzusetzende Deputation ermächtigen wollen, ihr Gutachten, ohne daß der Einreichung desselben bis zur Wiederversammlung der gesummten Landschaft im Jahre 1832. Anstand zu geben sey, Namens derselben sofort nach Beendigung der Deputationsarbeit jur wei- lern allerhöchsten Entschließung zu übergeben. Im übrigen bleibt den getreuen Ständen hierbei annoch unverhalten, daß durch die beabsichtigte Publication des anliegenden Gesetzentwurfs die Bearbeitung einer vollstän digen neuen Gerichts-Ordnung keinesweges aufgehoben seyn, vielmehr dieses zunächst auf Abhülfe der dringendsten Mängel der Rechtspflege berechnete Gesetz, wenn sich die darinnen enthaltenen Bestimmungen als ihrem Zwecke entsprechend und nützlich durch die Erfahrung bewähren dürften, in Verbindung mit den dermaln zum Theil noch unverän dert stehen bleibenden ältern gesetzl. Bestimmungen , zugleich als Vorbereitung zu einer späterhin zu erlassenden vollständigen Gerichts-Ordnung dienen solle. Se. K. Maj. verbleiben den getreuen Ständen mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, den Listen Mai 1830. Anton. Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Janckendorf. 0. Johann Daniel Merbach. O. In dem die Commission beauftragenden Allerhöchsten Decrete vom Men November 1826. und der hierinnen enthaltenen Aufgabe-- ein, die bei dem zeitherigen Prozeß-Verfahren in Civilsachen bemerkten Mängel und in dasselbe eingefchlichenen Mißbräuche abstellendes, insbesondere zur Verhü tung des Verschleiss der Prozesse geeignetes Gesetz zu entwerfen, 105*