die Rechte der Partheien zu mischen, pflegt in der Praxis bis zu einer völligen Unthätigkeit des richterlichen Direktorial-Amtes ausgedehnt zu werden und daher denjeni gen Unterrichtern zur Rechtfertigung zu dienen/ welche von dem Inhalte der vor ihnen verhandelten Prozesse wenig Kenntniß nehmen und sie von den Amvälden willkührlich ausspinnen lassen, denen es mithin an dem materiellen Ueberblicke der Verhandlung fehlt, welcher ndlhig ist/ um die Statthaftigkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Anträge und Discusiwnen beurtheilen zu können. Bei dieser Behandlungsart der Prozesse findet die Sportulsucht freies Feld, indem selbige/ ohne für die einzelnen Expeditionen und Arbei ten die taxmäßigen Ansätze zu überschreiten, die anvertrauten Streitsachen dadurch ergie big zu machen weiß, daß fie jede Gelegenheit benutzt, um die Akten mit unnützen Schrif ten zu häufen, entbehrliche Termine auszubringen, Reisen zu unternehmen, welcher Art von Speculation durch noch so geschärfte Taxordnungen nicht Einhalt geschehen kann. Nächst mehrer» andern Ursachen, welche nach dem Dafürhalten der Commission zum Theil in den Eigenthümlichkeiten der Gerichtsverfassung zu suchen sind, wird dieser von ihr geschilderte mangelhafte Zustand des Rechtsganges, besonders im ordentlichen Pro zesse durch das in demselben und in den ihn leitenden Dicasterialerkenntnissen herrschende Formularwesen und durch den zu weit gehenden Einfluß der Zwischenurtel begünstigt. Das erstere läßt oft Unbestimmtheiten zurück, welche den Anwälden zu wenig Anlei tung für die zweckmäßige Bearbeitung der Sache, oder Anlaß zu unwesentlichen Strei tigkeiten und entbehrlichen Rechtsmitteln geben; durch die letztem werden die Prozesse mehr als nöthig, in mehrere, von einander streng abgesonderte Parthieen gespaltet, bei denen man so lange verweilt, bis sie durch eine allseitige Rechtskraft der Zwischenurtel und deren Purification die nach angenommener Meinung für unentbehrlich -geachtete Ab geschlossenheit erhalten haben, und der Inhalt dieser Zwischenurtel leicht wiederum einzel- nen, auf die Bahn kommenden Streitfragen, so lange darüber verhandelt wird, einen Anschein von Wichtigkeit, und giebt deshalb den Sachwaltern Veranlassung zu Einwen dung von Rechtsmitteln, die mit ihrem Gegenstände am Ende als entbehrlich und höchst unwichtig erscheinen, wenn bei Abfassung des Endurtels die ganze Verhandlung in ihren materiellen Ergebnissen mit Einem Blicke übersehen werden kann. In wie weit auch die Unbestimmtheit mancher in die Theorie des Civil- und Pro- zeßrechts gehöriger Fragen, worüber bei jedem wiederkehrenden Falle bis zur Entschei dung in letzter Instanz gestritten zu werden pflege, mit zur Verlängerung der Prozesse beitrage? hat die Commission, als außer den Grenzen ihres dermaligen Auftrags liegend, weiterer Erörterung anheim gestellt, dagegen als eine unverkennbar milwirkende Ursache des Prozeßverschleifs noch erwähnt: daß durch den Gerichtsbrauch eine nicht zu billi gende Nachsicht der Richter gegen ungebührliches Aufhalten der Sachen von Seiten der Sachwalter, eine zu große Nachgiebigkeit bei Ertheilung von Dilationen und bei Abhal tung der Verfahren herbeigeführt worden sei, daß aber auch in den Gerichtsstuben selbst nicht selten eine gewisse Saumseligkeit in Förderung der Sachen zu bemerken sei.