c) Verbindung des Urkundenbeweises im ordentlichen Prozesse mit der Klage und dem ersten Verfahren, um die förmlichen Beweisführungen theils entbehrlich zu machen, theils zu beschränken; 6) die Vorschrift für die Decernenten und Urtelsverfasser in den Beweis. Interlo- cuten das Bkweisthema vorzuschreiben; e) Abschaffung des Pro- und Reproductionstermins; s) Einschränkung des Gebrauchs der Pro» und Reproductionsverfahren und der Zwischenurtel über Beweis und Gegenbeweis; §) genauere Vorschriften über Abhaltung der Zeugenverhdre, über das Verfahren wegen gesuchter Edition der Beweisurkunden, über thunlichste Aussetzung aller Eideslei stungen zum Haupterkenntnisse, über Abkürzung des Hauptverfahrens; k) gemessenere Bestimmungen über Versäumnisse, Fristen und Terminsverlängeruns gen und über den Gebrauch der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Prozeß versäumnisse; i) strengere Vorschriften üger das Verfahren bei Vollstreckung rechtskräftiger Ent scheidungen, Vereinfachung des Hülfs- und Subhastationsprozesses, thunlichste Abschnei dung des Mißbrauchs der Appellationen gegen die Execution und gegen richterliche Ver fügungen überhaupt; k) Anweisung an die Unterrichter, sich der Aktenvcrsendung thunlichst zu enthalten, und dagegen der eigenen Verabscheidung mehr zu befleißigen; l) Erweiterung des durch das Mandat vom 28sten November 1753 bestimmten Um fangs des Prozesses für geringfügige Rechtssachen, verbunden mit genauern, diese summa rische Prozeßart eigenthümlich regulirenden Vorschriften; m) Ergänzung des bisherigen Mangels an bestimmten gesetzlichen Formen über das prozessualische Verfahren in streitigen Rechnungssachen; o) Aufhebung des sogenannten Po88088orii orclinuiii und Verbindung desselben Mit dem Po88688orio 8nlnmarii88itno in Eine und dieselbe summarische Prozeßart; o) Vorschriften zur Vereinfachung des Concursprozesses, besonders in Beziehung auf die Verwaltung der Concursmasscn; p) Abänderungen der Form der Edictal-Vorladungen überhaupt sowohl in- als au ßerhalb des Concurses; <;) Anweisungen, wie die Richter nach allgemeinen Grundsätzen sich in Betreff der in streitigen Rechtssachen bisweilen ndthigen provisorischen Verfügungen zu verhalten haben sollen. Bei der bereits statt gefundenen im Allerhöchsten Dccrete erwähnten Prüfung des Entwurfs ist man zwar im Allgemeinen mit den von der Commission befolgten Grund sätzen und von dem Zwecke ihres Auftrags genommenen Ansichten einverstanden gewesen, hat jedoch, was die Ausführung derselben betrifft, hauptsächlich zu erinnern gefunden: