H ferner neue von dem jetzt üblichen Verfahren in streitigen Administrativ, Gewerbs- uund Polizei-Sachen abweichende Vorschriften ohne Abänderungen in der Verfassung mund dem wechselseitigen Verhältnisse der Justiz- nnd Administrativ-Collegien nicht aus führbar seyn, der Eheprozeß endlich hat mit dem Eherechte in so nahen Zusammenhangs tzzu stehen geschienen, daß die Commission der gutachtlichen Meinung gewesen ist, es wür- >6 den die ndthigen Verbesserungen desselben mit der Bearbeitung einer neuen Eheordnung m in Verbindung zu setzen seyn. Daher bleiben die wegen gedachter Prozeßarten nach Befinden zu treffenden Bestim mt mungen für andere Erörterungen und Entschließungen Vorbehalten. Entwurf eines Mandats, Abänderungen und nähere Bestimmungen des Verfahrens in streitigen bürgerlichen Rechts-Sachen betreffend. § 26ir, Anton, von Gottes Gnaden König von Sachsin rc. finden Uns bewogen, das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch nachstehende Verordnung gen, weiche Wir nach der Titelfolge der Erläuterten Prozeß Ordnung vom Jahre 1724. schaben zusammenstellen lassen, theils abzuändern, Heils näher zu bestimmen. Es bleiben jedoch die vermöge der gemeinen und sächsischen Rechte bestehenden Pro- sz zeß-Vorschriften, so weit sie nicht im gegenwärtigen Gesetze aufgehoben und andere Au la ordnungen an deren Stelle gesetzt werden, in fortdauernder Gültigkeit. Auch hat es in 19 Ansehung des bei Unserer Landesregierung stattfindenden Vorbeschiedö-Verfahrens und lä hinsichtlich der bei Unserm Appellationgerichte vermöge der vorhandenen Anschläge und iü!des dasigen Gerichtsgebrauches in Immediat-Sachen eingeführten Geschäftsganges, ferner n wegen des Verfahrens beim Handelsgerichte zu Leipzig, und endlich in den vor die Berg- »6Gerichte gehörigen, bergrechtlich zu verhandelnden Processen noch zur Zeit beiden bis- ' herigen besondern Vorschriften sein Bewenden. Uli Ht. I. §-4. Damit der Zweck der Gütepflegung desto eher erreicht werden möge, haben die C Richter außer demjenigen, was bereits §. 2. diesis Titels der Erl. Proceß-Ordnung "ranmung der lst hierüber voraeschrieben worden ist, annoch folgendes zu beobachten: Gülcurmmc. 1.) Um der Gütepflegung in jeder Sache die erforderliche Zeit widmen zu können, cs. 26.') . *) Dieser §. und die nachstehend io oorrx.Le beigesetzten §§phen Zahlen sind die des srühern Entwurfs und dessen Fortsetzung. Zweiter Band. 106