847 Frist und das Verfahren vom Mund aus in die Feder, soweit letzteres noch bei einigen Gerichtsstellen üblich ist, hiermit aufgehoben. Statt dessen sind künftig die Satze binnen der in diesem Gesetze besonders vorge- schriebenen ohne Unterbrechung durch die Sonntage oder Feiertage und mit deren Hin- S^cn.' ' zuzahlung laufenden Fristen, oder wo solche Fristen nicht besonders bestimmt sind, inner halb dreier Tage, bei Verlust derselben, schriftlich in <inj)Io cinzureichen. Fällt jedoch der Ausgang dieser Fristen auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist noch der nächste Wer keltag hinzuzurcchnen. Zu spät eingereichte Sätze sind zurückzugeben. sä 74t. IV. §. 14. Es soll, was die Vorladung der Partheien auf die Klage im ordentlichen Processe 212. betrifft, der Termin zur Güte nicht mehr, wie in der Erl. Proceß-Ordnung Ii. Vit. Eiuc undicht. §. 1. verordnet ist, mit dem peremtorischen Termine zur Einlassung verbunden, vielmehr fclgendergestalt verfahren werden: a.) der Richter hat, wenn er die Klage zur Annahme geeignet findet, und kein son stiges erst vom Kläger zu beseitigendes Hinderniß entgegenstehet, in welcher Beziehung die nach der Verordnung vom 7ten October 1814. §. 1. vom klägerischen Anwald so fort zu bewerkstelligende Beibringung der Vollmacht hierdurch von neuem eingeschärft wird, unter Zufertigung der mit überreichten Abschrift der Klage nebst etwanigen Bei lagen an den Beklagten, 1. ) beide Theile in Person zur Gütepffegung auf einen gewissen Tag und eine be- stimmte Stunde, jeden bei Fünf Thaler Strafe, vorzuladen, auf den Fall der nicht erfolgenden gütlichen Vereinigung aber 2. ) dem Beklagten die Einreichung seiner Einlassung auf die Klage, und seiner et ¬ wanigen Einreden bis zu einem, vom Richter zu bestimmenden Tage aufzulegen, übrigens auch 3. ) beiden Theilen aufzugeben dasjenige, was ihnen bei dem Verfahren auf die Klage den Rechten nach obliegt, innerhalb der gesetzlichen Fristen zu beobachten und zugleich 4. ) im Voraus den Tag anzuberaumeu, an welchem entweder ein gerichtlicher Be ¬ scheid ihnen bekannt gemacht, oder die Acten nach rechtlichem Erkenntniß ver schickt werden sollen. Diese Verfügung ist nach Art eines richterlichen Decrets und nur einfach zu entwer fen, es sind aber davon zwei, oder nach Befinden so viele ganz gleichlautende Eremplare auszufertigen, als abgesonderte streitende Theile, welche wegen ihrer verschiedenartigen Gerechtsame einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten nicht haben dürfen, vorhanden sind. Solche Individuen, welche kein sich widersprechendes Interesse haben, sind zu er-