hohe Geburt zu dem erledigten Throne berief; der den Glanz der Krone durch die huldreichste Varerlicbe verklärt. Ja, Allerdurchlauchtigster König, allergnädigster Herr, innig empfinden wir mit jedem Sachsen die Größe des Glücks, in Ihre treue Vater hand die Sorge für unser Wohl gelegt zu sehen. Innig erbitten wir von Gott Ihrem theueru Leben den reichsten Seeger: bis zum fernsten Ziele. Möge das ungestörteste Glück des von unscrm Volke fo hoch verehrten Könighauses, dessen Haupt Sie find, Ihnen die reinste Freude gewahren. Möge in der längsten Zeit kein Schmerz, wie der Schmerz über die Trennung von der hohen Gemahlin, die wir als unsre allergnädigste Königin nur erblickten, um Ihr Scheiden desto tiefer zu betrauern; wie der Schmerz über den Verlust der erhabenen Gemahlin Friedrich Augusts, die dem geliebten Gemahl so bald in das Lgnd der ewigen Vergeltung folgte, Ew. K. M. und das durchlauch tigste Geschlecht unserer theuren Fürsten mir Trauer erfüllen. Möge das von Ihnen geschaffene Glück, möge die kindliche Verehrung Ihrer treuen Unterthemen Ihnen die Sorgen und Mühen des Throns erleichtern, welche zu lohnen nur der höchste Vergelter vermag. Mit ehrfurchtsvoller Freude erfüllte uns das Königliche Wort, welches Ew. K. M. in dem X. §. der Landtags-Propofitionen auszusprechen geruhten: das; Allerhöchst- dieselben die Landesverfassung und die in felbiger gegründeten Rechte unverändert be stehen lassen wollen; und wir empfangen es mit um fo unbegrenzterem Vertrauen, da wir in der von Ew. K. M. angeordneten Zusammenberufung der gegenwärtigen Lan desversammlung bereits die Bestätigung jener allergnädigsten Zusicherung erblicken. Daß Verhältnisse, welche es nothwendig zu machen schienen, einer früheren ständischen Zu sammenkunft zur Bcrathung über Gesetzgebungs-Gegenstände Anstand zu gebe», der Erfüllung unserer darauf gerichteten ehrerbietigen Wünsche und Hoffnungen hindernd entgegen getreten find, können wir nicht umhin, lebhaft zu bedauern; um so mehr, da auch der längere Zeitraum, welcher seit dem zuletzt gehaltenen Landtage verflossen ist, es nicht erlaubt hat, die Vorbereitung der vorzüglich wichtigen Gegenstände, welche Ew. K. M. zu unserer Berathung zu stellen allergnädigst beschlossen haben, vor dem Anfänge dieser Landesversammlung zu vollenden; und da dieser längere Zeitverlauf die Veranlassung geworden ist, unter die während dessen emanirten gesetzlichen Anord nungen mehrere aufzunehmen, um deren nochmalige gnädigste Vorlegung vor der Publi kation entweder wir angelegentlichst gebeten hatten; wie dies der Fall bei dem Gesetze, die Ausübung der katholisch geistlichen Gerichtsbarkeit betreffend, war; oder bei welchen den getreuen Ständen keine Gelegenheit ist vergönnt worden, die in der ständischen Ver fassung begründete Mitwirkung bei Gegenständen der Gesetzgebung auszuüben, und daher ihre entweder auf deren Inhalt überhaupt oder auf deren endliche Abfassung ge richteten Ansichten und ehrerbietigen Anträge Ew. K. M. vor der Bekanntmachung der Gesetze devotest vorzulegen, obwohl diese auf die Landesverfassung nicht ohne Einfluß Zweiter. Band. / 2