850 1. ) wenn sie verworren und unschlüßig oder mit verbietenden Gesetzen dergestalt im Wi ¬ derspruche steht, daß auch ohne vorauszusetzende Einwendungen des Beklagten ein verurtheilcndes Erkenntniß darauf nicht erfolgen kann, 2. ) wenn der Gegenstand des Vorbringens sich den Gesetzen und der Verfassung nach nicht zur Erörterung im bürgerlichen Prozesse eignet, und Z.) wenn die Klage verfassungsmäßig nicht vor den Richter, wo sie angebracht worden ist, gehört. In solchen Fallen ist mit der Ausfertigung auf die Klage anzustehen, vielmehr dem Klager die abweisende Resolution, unter Beifügung der Bewegungsgründe, bekannt zu machen. §. 20. r. 447. Anstatt desjenigen, was über den Provocationsprozeß in der Alten Prozeßordnung Ht. I. verd. „Also soll man auch rc. und in der Erl. Prozeßordnung zu Ht. V. §. 5. 6. 7. vorgeschrieben ist, wird hierdurch Folgendes verordnet: Gebrauchs^- Die Provocationsklage 6X I. Diffamari ist nicht als ein blos subsidiarisches Rechts- mittel zu gebrauchen, sondern kann nach der Wahl des Diffamaten auch statt einer ihm zustchenden Prinzipalklage, z. B. statt der Negatorienklage, angestellt werden. §/ 21- z. 448. Elfer- In der Provocationsklage, welche mündlich oder schriftlich angebracht werden kann, dernisse dcrsel, bestimmt auszudrückcn, welches Rechts der Provocat sich berühmt habe, auch wann e"' und unter welchen Umstanden solches geschehen sei? §- 22- , ;.449.-8efchci. Der Provocant hat die Bescheinigungsmittel über die Diffamation sofort anzuzeigen, smd"so?rl'a»- Zeugen folglich zu benennen, die Urkunden im Originale oder wenigstens in Abschrift zuzcigen. beizufugen. §. 23. 450. Statt- Statt anderer Bescheinkgungsmkttel mag der Provocant sich auch des Eides-Antrags Eides.?,ttra^gs. bedienen, dessen Statthaftigkeit in jedem Falle nach allgemeinen Prozeßgrundsätzen zu ' beurtheilen ist. §. 24. k. 45 t. Folae Unterläßt der Provocant die Angabe der Befcheinigungsmkttel nach vorstehenden Be- ?gtmg^7b?/Kimmungen (§. 22. 23.) so ist auf die Provocation nichts zu verfügen und Provocant Erfordernisse, vom Richter dessen zu bescheiden. §. 25. 452. Dcrfü- Ist dem aber Gnüge geschehen, so hat der Richter die Partheien mit Einräumung Pr7vocä,io? dreiwöchentlicher Frist auf einen gewissen Termin bei Fünf Thaler Strafe zur Verpfle gung der Güte, zugleich aber den Provocaten zur Antwort auf die ihm abschriftlich zu zufertigende Provocation bei Strafe des Eingeständnisses, so wie, nach Befinden, mit