864 und solchemnach, nach Befinden, die Ausflüchte, welche sie unterstützen sollen, als zu generell zu übergehen sind, im ersten Verfahren längstens in der Duplik angezeigt wer» den. Auf spätere Erläuterungen ist keine Rücksicht zu nehmen. H. 86. 42o. Sro- Unter Aufhebung alles dessen endlich, was in der Alten Proceßordnung KH. Vit. 5' und in der Erl. Proceßordnung zu diesem Titel §. 3. wegen der Spolienklage "erlittenen und der Ausflucht des 8i>olii verordnet ist, wird hierdurch bestimmt: 8i"'Ui. 1.) Der Nechtögrundsatz, daß der Spoliirte vor allen Dingen wieder einzusetzen scy, darf selbst dann, wenn auf diese Wiedereinsetzung rechtskräftig erkannt ist, in der Rechts verfolgung keinen Stillstand bewirken, sondern es ist die erstere zu vollstrecken, jedem an dern zwischen denselben Partheien obschwebenden Rechtsstreite aber, er sey connex oder nicht, gleichzeitig ungehinderter Fortgang zu lassen. 2. ) Ein besonderes processualisches Verfahren findet weder für die Spolien klage noch für die Ausflucht gleiches Namens statt, sondern die Ausführung der ei nen oder der andern ist den gemeinen Vorschriften des Protestes ebenfalls unterworfen; 3. ) Dagegen bleibt es demjenigen, welcher von seinem Gegner eine unerlaubte Selbsthülfe oder Ruhestörung zu befürchten, oder solche schon erfahren hat, zu deren Ab wendung und Beseitigung nicht nur ferner nachgelassen, sich polizeilichen Schutz zu er bitten, sondern es ist auch 4. ) in Fällen eines unter den Partheien streitigen und ungewissen Besitzstandes zu Abwendung außerdem zu befürchtender ruhestörender Selbsthülfe, dem competenten Ci- vilrichter verstauet, auf Anlangen des Einen oder des andern Theils, oder auch nöthigen- falls Amtshalber, durch eine provisorische Verfügung den statuui <^uo auf so lange einstweilen unter ihnen zu reguliren, bis durch An- und Fortstellung der Besitzklage oder Ausführung des Rechts selbst ein Anderes ausgemittelt wird. sck Vit. XIV. §. 87. §. 313. Wie Der Kläger sowohl, als der Beklagte soll befugt seyn, demjenigen, an welchen er "Denuncia^ Vertrags oder sonst aus einem Rechtsgrunde Vertretungs-Ansprüche zu machen statt finde? hat, bei jeder Art von Klagen, auch außer dem Falle einer zu besorgenden Eviction, je- doch blos bei Streitigkeiten im ordentlichen Proteste, litom zu denunciren. §. 88. 314. rms- Der Beklagte muß die Litisdenunciation bei deren Verlust längstens Acht Tage vor Denunciation dem zur Eingabe des Einlassungssatzes festgesetzten Termine (§. 14. ll.) anbringen. Ge. des Beklagten, schicht solches von ihm vor dem Gütetermine f§. 14.2.) so ist dieser nebst dem anbe raumten Einlassungstermine aufzunehmen, und es sind in derselben Ausfertigung beide Termine anderweit unter Mitvorladung des Litisdenunciaten anzusetzen; bringt aber der