Ordnung so nöthigen Ansehen der Lokalbehördcn, oft vielleicht nicht einmal mit wahrer Förderung der einzelnen Sachen, ganz vereinbar seyn würde. Auch würde es nur zur Erhöhung der Achtung und des Vertrauens gegen Ew. K. M. Landesregierung und Oberamtsregierung zu Budissin beitragen können, sowie unstreitig mehrfachen Beschwer den und Berufungen wirksam vorbeugen, wenn Allcrhöchstdieselben geruhen wollten, die besagten Collegicn, nach Inhalt des höchsten Decrets vom 27sten Februar d. I. die ständischen Inrercessionen des Landtags 182-4. betreffend, n<l L. Z. wegen Einschal tung oder Beifügung der Entscheidungsgründe zu den Decisivrescripten gnädigst gegebene Anweisung, ohne Ausnahme, auf alle diejenigen Rescripte auszudchnen, in welchen über Rechte und Befugnisse entschieden wird, damit dadurch jede Ungewischeit über die Gattung der Rescripte, auf welche die Anweisung zu beziehen sey, gänzlich ent fernt werde. 4. Die von Ew. K. M. in den Landtags-Propositioncn uns gnadigst gemachte Mit theilung über die fortgesetzte Thatigkcit der zu Ausarbeitung eines vollständigen Civil- gesetzbuchs bestellten Commissare, laßt uns die willkommene Hoffnung fassen, daß auch unser Vaterland sich bald der Wohlthat einer möglichst einfachen, klaren und bestimm ten Gesetzgebung zu erfreuen haben werde, deren dringendes Bedürfniß schon langst gefühlt worden ist. Da jedoch wohl nur dann, wenn diejenigen Manner, denen die Ausführung eines so schweren und umfassenden Werks anvertraut ist, ungestört sich demselben widmen können, eben sowohl die gewünschte Beschleunigung der Arbeit, als die glcichmäsige Verfolgung eines zusammenhängenden Ideengangs bei deren Vollendung erwartet werden darf, so gestatten wir uns, devotest dahin anzutragen, daß die er wähnten Commissare, oder doch wenigstens der mit Concipirung des Gesetzentwurfs beschäftigte, soviel immer möglich, von andern Berufsarbeiten entbunden werden mögen. Zugleich stellen wir auch Ew. K. M. weisestem Ermessen ehrfurchtsvoll anheim, ob es nicht rathfam seyn dürfte, der Erlassung von Gesetzen über einzelne Abschnitte des Ci- vilrechts; worunter wir jedoch das Eherecht, abgesehen von Vermögensrechten, und das Wechselrecht hier nicht mit begreifen; einstweilen Anstand zu geben, und bis zum Er scheinen des zu erwartenden allgemeinen Gesetzbuchs, es außer der Gesetzgebung über so in sich abgeschlossene Theile des Rechtssystems, wie der obengenannten, bei einer, wie wir unterthänig hoffen, unter ständischem Bcirathe, zu bewirkenden Entscheidung zwei felhafter Rechtsfragen bewenden zu lassen. Die Erwägung, wie wesentlich fast jeder Theil des Rechts in andere Theile desselben eingreift, und wie schwierig, man darf wohl sagen, unmöglich, es daher seyn wird, isolirte Gesetze über die mehrsten einzelnen Rechtsabschnitte jetzt aufzustellen, welche eben so mit dem Geiste und Systeme des künftigen Gesetzbuchs, als mir den gegenwärtig geltenden Rechtsprincipen im Ein klänge stehen, ist es, welche unsere unvorgreifliche Ansicht über diesen Gegenstand be stimmt hat. 72 *