5. Mit möglichstem Sorgfalt werden wir schuldigermaaßen die Entwürfe zu neuen gesetz lichen Anordnungen, welche Ew. K. M. uns vorlcgen zu lassen geruhen werden, in ge meinschaftliche Bcrathung ziehen und unfcr pflichtmäßiges Dafürhalten dabei, Allerhdchst- denenfelbcn in besonderen Schriften chrerbietig vorzulegcn nicht anstehen; so wie wir in gleicher Weise uns gestatten werden, in Beziehung auf einige neuerlich bereits erlassene Gesetze diejenigen Bedenklichkeiten und gehorsamsten Gesuche Ew. K. M. unterthanig zu überreichen, zu welchen diese Gesetze uns Veranlassung geben. Insbesondere erwähnen wir hier vorläufig eine, mehrere Anträge, in ferneren Verfolg der am Landtage 1811» gemachten Vorschläge, die Steuerverfassung betreffend, enthaltende, gehorsamste Vorstel lung, um mit dieser Erwähnung das unterthänige Suchen zu verbinden, zu Ersparung vergeblicher Weiterungen und Kosten, einstweilen, und bis auf weiteren allerhöchsten Be fehl, die Anstandnahme mit den in der Generalverordnung vom 7len Juli 1826. wegen ungangbarer Steuern vorgefchriebcnen Erörterungen, durch Verfügungen an die betref fenden Behörden, baldthunlich in höchsten Gnaden anzuordnen. 6. Die schleunige Beförderung der an Ew. K. M. Appellationgericht devolvirten Rechts sachen, welche neuerlich die ausgezeichnet rühmliche Thätigkeir dieses höchsten Gerichtshofs bewirkt hat, hat einen unsrer angelegentlichen Wünsche erfüllt. Da jedoch dieser glück liche Erfolg, nach der uns in den Landtags-Propofitionen deshalb gnädigst gemachten Eröffnung, vorzüglich durch eine interimistische Maaßregel, die „einstweilige" Vermehrung des Appellationgcrichts mit einem dritten Senate, möglich geworden zu seyn scheint, mit hin die Frage entstehen dürfte, ob zu Sicherung einer gleich schnellen Förderung des Rechtsganges für die Zukunft die Fortdauer dieser Maaßregel nothwcndig sei, oder ob der nämliche Zweck nicht etwa mit Vermeidung der durch zu starke Vermehrung des Per sonals verursacht werdenden Inconvenienzcn, auf andere Weise erreicht werden könnte: — Da ferner die Gründe, welche wir für Herstellung einer von dem Appellationgerichte ge trennten Mittclinstanz in den unserer gehorsamsten Schrift vom (fien Juni 1821. beige legten gutachtlichen Bemerkungen rul §. 22. 23. aufstellcn zu können glaubten, vielleicht in der zeitherigen Erfahrung einige Unterstützung finden dürften: — Und da überdem die dem Vernehmen nach in Antrag gekommene Umgestaltung des Oberhofgerichts zu Leipzig, dessen gegenwärtiger Wirkungskreis schwerlich den bei Bildung desselben gehegten Erwar tungen entsprochen hat, möglicherweise sehr zweckmäßig für Erlangung einer wohltäti gen Verbesserung der Rechtspflege benutzt werden zu können scheint: so gestatten wir uns ehrerbietigst dahin anzutragen, daß Ew. K. M. geruhen möchten, während der Dauer des gegenwärtigen Landtags uns die in Betreff einer abzuändcrnden Verfassung des Oberhofgerichts zu Leipzig neuerlich statt gefundenen Erörterungen gnädigst bekannt machen zu lassen, und uns zu vergönnen, nach dessen Erfolg Allerhöchstdencnfelben nn-