sere Ansichten über eine in Betreff des Instanzenzugs in bürgerlichen Rechtssachen et wa als heilsam sich darstellende Abänderung des Mandats vom 13tcn Marz 1822. ge horsamst vorzulegen. 7. Das so vorzüglich hohe Interesse, welches der Staat daran nehmen muß, daß dieje nigen Manner, denen als künftigen Staatsdienern dereinst die Sorge für sein Wohl und Wehe übertragen werden sott, die für einen solchen Beruf erforderlichen Eigenschaf ten im hinreichenden Grade besitzen; laßt uns die gesetzlichen Vorschriften, welche Ew. K. M. über die Vorbereitung und Prüfung künftiger Staatsdiener zu ertheilcn beabsich tigen, mit dem frohesten Gefühle erwarten, und wird, wie wir gewiß hosten dürfen, den angelegentlichen Wunsch rechtfertigen, uns wahrend der gegenwärtigen Landesverfamm- lung die Thcilnahme an der Berathung über diesen hochwichtigen Gegenstand gnädigst vergönnt zu sehen. 8. Dankvoll verehren wir die von Ew. K. M. bei gegenwärtigem Landtage angeordnete Vorlegung der specielleren Nachweisungen über die Fleischsteuer-Einkünfte, an unsere De putieren, müssen uns jedoch erlauben, unsere sich auf die Mittheilung der Fleifchsteuer- Rechnungen beziehenden früheren Gesuche um so mehr ehrerbietig zu wiederholen, als die in dem allerhöchsten Decrete vom 19cen Februar 1830. 64.) bemerkte Modistcation des Entwurfs der den Deputieren zu Abnahme der Steucrhauptrechnungen für die Jahre von 1825. bis mit 1827. von den getreuen alterbländischcn Standen zu ertheilenden Instruction, einige Ungewißheit wegen des künftigen Verfahrens in dieser Angelegenheit entstehen lassen könnte. Auch bleibt uns noch der angelegentliche Wunsch übrig, nicht nur in gleicher Weise die Vorlegung der die Landaccife betreffenden Rechnungen, sondern auch ganz vorzüglich die Mittheilung einer allgemeinen Uibersicht des gesammten Staatshaus halts von Allerhöchstdenselben erbitten zu dürfen. Schon früher haben Ew. K. M. ge treue Stande diese Bitte an ihren allergnadigstcn König zu richten sich gestattet, und besonders in der Schrift der Deputationsverfammlung vom20sten September 1813. und den Präliminarschriften vom 22sten November 1817. unter IV. und vom 2ten December 1820. unter "VI. die Gründe weiter angeführt, welche sie dazu bestimmten. Auf diese Darstellungen uns gehorsamst zu beziehen, werden Allerhöchstdiefelben uns gnadigst zu verstatten geruhen, und, wie wir gewiß hoffen dürfen, in der Wied:rholung des ehrerbie tigen Gesuchs um Mittheilung der erwähnten Uebersicht nicht einen Mangel des unwan delbaren Vertrauens auf Ew. K. M. weiseste Fürsorge für eine möglichst beschränkte, nur dem Wohle des Landes gewidmete, Verwendung der Staatseinnahmen, sondern nur das Bestreben erblicken, unsre Pflichten als Stellvertreter der Nation, indem wir uns von dem unumgänglichen Bedürfnisse der erforderten Bcwittigungsfummen selbst überzeu gen, so viel wir cs vermögen, ohne Vorwurf zu erfüllen.