890 176. 2.) Die Nullitätsklage, als ein besonderes Rechtsmittel, soll blos in dem Falle zu- .lorrcstmn. seyn, wenn derjenige, der sich ihrer bedienen will, bereits eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich hat. Einer Nullität nn Verfahren ist dagegen, von jedem Richter, an welchen die Sache im Laufe derselben gelangt, sobald darauf noch keine rechtskräftig wordene Ent scheidung gebauet worden ist, wenn sie entdeckt und nachgewiesen wird, auf Ansuchen oder Amtshalber sofort abzuhelfcn. §. 177. Wo nach Vcr- Z.) Nullitätsklagen sind, wenn sie Ä!ic'd?/?r,ch- gegen ein bei einer Unter- oder Mittel-Instanz gesprochenes oder eingeholtes und ligketrokiagean-ohne darwider eingewandtes Rechtsmittel sofort in Rechtskraft übergegangenes Erkennt- ;ubniu,cn, zu „iß, gerichtet lind, bei der diesem Gerichte vorgesetzten höchsten ordentlichen Appellations- c"j'n^ustanz, mithin hinsichtlich aller Civilgerichtsbehörden bei Unserm Appellation-Gerichte, kenuon so»? in Militairsachen aber bei Unserm General-Kriegsgerichts-Collegio, anzustellen und zu verhandeln, und ist eben daselbst darüber zu erkennen. Sind sie dagegen d) wider die rechtskräftige Entscheidung, Urthel oder Decisiv-Rescripte einer obern Gerichts-Behörde, welche keine ordentliche höhere Appellations-Instanz über sich hat, gerichtet, so sind sie bei Unserm Geheimen Rache einzureichen. e) Der Geheime Rath hat solchenfalls zuerst mit dem betreffenden Collegio darüber zu communiciren, und beschließt über die Annahme oder sofortige Zurückweisung der Klage. Erstem Falls wird selbige zur Eröffnung des Verfahrens ohne Unterschied der Sachen an das Appellations-Gericht abgegeben. <>) Zum Verspruch derselben ist in den sul» b. genannten Fällen ein außerordentli ches Ge> icht zu bestellen, wozu jedesmal uu) zwei Mitglieder des Geheimen Raths, welche den Richtereid auf sich haben müssen, dl») drei Hof- und Iustizräthe, drei Äppellationräthe, unter welchen aber weder der frühere Referent, noch, wenn nicht eine Entscheidung des lUoni vorliegr, Mitglieder des Departements oder Senats, welche in der Sache gesprochen oder dccretirt haben, seyn dürfen, zu verordnen sind. In Beziehung auf die Lateral-Ordnung ist darauf zu sehen, daß ein Hof- und Iu- stizrath und ein Appellationrath von der adlichen Seite dieser Collegien, die vier übrigen Beisitzer aber von der gelehrten Seite derselben gewählt werden. Die Wahl selbst geschieht bei jeder einzelnen Sache, in jedem der betreffenden Colle gien von allen anwesenden Mitgliedern, ohne Ausnahme durch 8tnutiuiuut und mit Aufnahme eines Wahlprotocolls. Dieses Cassationstribnnal hat unter Vorsitz des ältesten der beiden Geheimen Räthe, nach vorheriger Prüfung der ihm in beglaubter Abschrift vorzulegenden drei Wahlproto-