809 1.) eine kurze Bekanntmachung zweimal in den Leipziger Zeitungen und in dem am nächsten Orte herauskommenden Wochenblatte einzurücken. 2) In dieser Bekanntmachung ist auf die Consignation und Taxation des Grund stücks Bezug zu nehmen, welche in der Registratur des Gerichts zum Ersehen vorliegt. 3.) Bei Rittergütern/ Hammerwerken, Fabrikgebäuden oder nach rich terlichem Ermessen, oder auf Ansuchen der Interessenten auch bei andern Grundstücken, zu welchen sich mmhmaSlich auswärtige Liebhaber melden können, ist dieselbe Bekanntma- chung auchin ausländischen Zeitungen einzurücken. Zur Legalität der Subhastatwn soll solches jedoch nur bei den obangegebenen Drei Gat tungen von Grundstücken erforderlich sein. §. 195. Der im Z. 15. der Erl. Prozeß-Ordnung d. T. vorgeschriebene Ausruf wird hier- r-i'o. Fort- mit gänzlich abgeschafft> die ebendaselbst §. 9. und 12. ungeordneten Proclamationen sollen dagegen künftig nur noch in den Dörfern statt finden. H. 196. Anstatt dessen, was in der Erl. Prozeß-Ordnung z. d. T. §. 16. von den Worten an: ^173.174. Also soll im übrigen Derjenige rc., im §. 17. bis zu den Worten: oder an-^„^7.i. derer willkürlicher nachdrücklicher Strafe zu belegen, in dem Mandate citum;nbe- vorn 26. Aug. 1732.von den Worten an: Worbei hiermit zugleich Unser Be- «ahicn? gehren, und in dem Mandate vom 14- Juni 1826. vorgeschrieben ist, wird hierdurch verordnet: Bei allen und jeden nothwendig versteigerten Grundstücken, und bei andern den unbe weglichen Gütern gleichzuachtenden Gegenständen, soll ohne weitern Unterschied ihrer Größe und Beschaffenheit oder zwischen städtischen und Bauergrundstücken, der Ersteher 1.) das Zehntheil der Kaufsumme im Bietungstermine, entweder baar erlegen, oder deswegen tüchtige Caution mit Bürgen oder Pfändern bestellen, 2) das Drittheil mit Einschluß gedachten Zehntheils im Adjudicationstermine, welcher längstens Drei Wochen nach dem Bietungstermine anzuletzen ist, erlegen. Wegen Erlegung dieses Drittheils mag ihm zwar auf Ansuchen über den Adjudica- tionstermin hinaus nach richterlichem Ermessen noch eine Dreiwöchentliche Frist verstattet werden; er ist jedoch hierbei zu Erlegung der Zinsen und der diesfalls verursachten Unkosten anzuhalten. Leistet er in diesem ar-derweiten Termine nicht die Zahlung des dritten Theilö samt den Verzugszinsen, so ist er des erlangten Rechts und des darauf bezahlten zehnten Theils verlustig. 3.) Die übrigen Zweidrittheile können in Fristen, welche jedoch nicht über Zehn Jahre hinaus zu setzen sind, berichtigt werden, und ist der jedesmalige Rückstand mit Fünf vom Hundert zu verzinsen. 113 *