904 ters überlassen, unerwartet der Erforderung und Herausgabe eines förmlichen Aktiv - und Passivbestandes zur Eröffnung des Concurseö zu verschreiten. §. 207. 4S4. 495. Bei Prüfung des vom Schuldner eingereichten Aktiv- und Pasttvbestandes, welche, .md^iduck?Be^ weM sie der Concurserdffnung nicht schon vorausgegangen ist, jedenfalls nach derselben stämmig erfolgen muß, hat der Richter das Verzcichniß mit dem Schuldner durchzugehen, ihn auf alle aus den actenmäßigen Verhandlungen oder sonst zu seiner, des Richters Kennt- niß gelangten Mängel aufmerksam zu machen, die sich findenden allgemeinen Angaben, insoweit es den Umstanden nach, schon möglich ist, genauer zu bestimmen, ihm etwanige Jrrthümer bei den einzelnen Angaben vsrzuhalten, auch von ihm die deshalb zum Behuf einer Eidesleistung nöthigen Erläuterungen zu erfordern, und sodann nach Befinden und soweit nicht ein Bedenken entgegen steht, dem Schuldner die eidliche Bestärkung seiner Anzeige nach einer den jedesmaligen Verhältnissen gemäs abzufassenden Eidesnotul abzu nehmen. Auch kann der Richter dem Schuldner die Herausgabe des Aktiv- und Passivbestan des, die Angabe bestimmter und ausreichender Erklärungen über die bei dessen Prüfung ihm vorzulegenden Fragen, die eidliche Bestärkung des erstem, und die Nachweisung, wie er seine Gläubiger zu befriedigen gedenke, so lange die Concurseröffnung noch nicht er folgt ist, unter Hinzufügung der Verwarnung aufgeben, daß, wenn er dem richterlichen Anverlangen gar nicht oder nicht gnüglich Folge leiste, ohne Weiteres die Concurserdff- nung werde decretirt werden. H. 208. § 496. 497. Es bleibt zwar selbst für den Fall, daß sich bei der nach §. 206. veranstalteten Er- örterung die Unzulänglichkeit des Vermögens ergiebt, dem Ermessen des Richters anheim d"s Coi^ gestellt, ob er vor der wirklichen Eröffnung des Concurses zu etwaniger Abwendung des letztem zwischen dem Schuldner und den anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertrete nen Gläubigern in einem Verhör die Güie versuchen will; es darf aber, wenn außer den dabei selbst concurrirenden Gläubigern noch mehrere bekannt sind, durch das mit er stem zu verhandelnde Abkommen der Zustand der Aktivmasse in keine Weise verändert oder geschmälert werden, vielmehr ist, ehe ein von dem anwesenden Theile der Gläubiger schaft mit dem Schuldner etwa eingegangene Vergleich durch Zahlungen oder sonst rea- lisirt werden darf, zuvor die Einwilligung der übrigen bekannten Gläubiger einzuholen, nach deren Eingang der Vorschrift des Mandats, die Edictalcitation außerhalb des Con- cursis betr. vom IZten November 1779 §. t- ^o. 7. nachjugehen ist. H. 209. 498. Vrovi- Während der §. 204. flg. gedachten vorbereitenden Handlungen ist vom Richter die sonschc Sicher« Masse durch angemessene provisorische Maasrcgeln sicher zu stellen, welche sich zu Abwen- hnttmMnc- Collusionen und Bevortheilungen der Gläubiger nach Befinden auch auf die