012 c) über gegenseitige Anerkennung der lignidirten Forderungen, <i) über sonstige im bisherigen Verfahren vorgekommcne zur Erklärung der Gläubi ger ausgesetzte Gegenstände eine Vereinigung zu bewerkstelligen. §. 236. 5.'',. riqui- Ein rechtliches Verfahren zwischen den Liquidanten und dem Omntor litis findet n-^mid^as ""r hinsichtlich solcher Forderungen statt, wegen deren der letztere solches in der §. 231. 'dabei ' gedachten Uibersicht für nöthig erklärt hat, llnd insofern selbiges nicht durch die im Vcr- hörstermine gepflogenen Vcrhandluugen entbehrlich geworden ist. Der Concursvertreter hat jedoch die Gründe anzuzcigen, warum er ein Verfahren für nöthig findet, und daher sein Ancrkenntniß oder seine Einwendungen sogleich in der gedachten Uibersicht auszudrücken, widrigenfalls ihm für das unndthige Verfahren etwas an Gebühren nicht passiren, er vielmehr nach Befinden zum Ersätze der dem Liquidanten unnöthiger Weise verursachten Kosten airgehalten werden soll. §. 237. 526.527. Wenn es dcmohngeachtet noch zu ciuem weitern Verfahren kommt, hat jeder Liqni- n?dcr'binnen Vier Wochen vom Vcrhörstcrmine an zu rechnen, das Erforderliche bei ;u baobachmi" Verlust bciznbringen und die Befcheinigungsmittel anzuzcigen. Binnen anderweircr >ü- Vier Wochen hat der Concursvertreter auf diefc sammtlichen Vorbringen bei Zehn Thalern Strafe zu antworten. Zur Replik und Duplik sind dann jedem Theile zwei Wochen bei Verlust des Satzes zu verstauen. §. 238. §.557. Wegfall Es findet bei dem Liquidationsverfahren keine Beziehung auf spätere ordentliche Be- weisführung oder Vorbehalt derselben statt, sondern die Liquidantcn haben bei Vermeid ' düng der Präclnsion die zu gebrauchenden Beweismittel sofort bei diesem Verfahren selbst in summarischer Form Bcscheinigungsweise beizubringen, oder im Mangel anderer sich nach Befinden zur eidlichen Bestärkung zu erbieten. Der Concursvertreter hat hinsichtlich der entgegen zu setzenden Einwenduugen das selbe zu beobachten, daher» im Mangel anderer Befcheinigungsmittel sogleich beim Ver fahren den Eid anzutragen, unter der Verwarnung, daß, wenn dnrch Vernachläßigung dieser Vorschrift ein Jnterlocut unvermeidlich werden sollte, er zur Ab- und Erstattung der hierdurch verursachten unndthigen Kosten aus eigenen Mitteln werde angehalten werden. H. 239. ^.529.Bcschci- Was die Bescheinigung und Gegenbescheinigung durch Zeugen anlangt, so soll, wenn nigung durch die einem Coneurse darzuthucnde Forderung nach dcil §. 223. enthaltenen Besrim- mungen nicht zu den geringfügigen gehört, beiden Theilen frei stehen, gegen die angege benen, obschon nur summarisch, jedoch eidlich abzuhörcndeu Zeugen mit dem nächsten Satze Fragstücke einzureichen, und es ist daher mit der Abhörung und nach Befinden