923 jenigen, welche sich auf die Verwaltung beziehen, von den, den Liquidations- Prozeß angehenden zu trennen. Im Allgemeinen ist bei dieser Aktensonderung das Absehen auf Zweierlei Zu richten: 1.) daß die, Einen Gegenstand betreffenden Verhandlungen beisammen gehalten wer den, und die chronologische Folge derselben ohne Unterbrechung durch andere fremdartige Sachen zu übersehen sey, 2 ) daß der außerdem entstehende Nachtheil vermieden werde, bei Versendung derAk- ten über einzelne vorkommende Jncidentpunkte auch solche Schriften und Verhandlungen beim Concursgerichte eine Zeitlang entbehren zu müsse«, welche damit in keiner Verbin dung stehen, gleichwohl unterdessen zur Fortstellung der Sache nöthig seyn können. tz. 275- Wenn die Erben eines mit Schulden behafteten Nachlasses nach vorgängiger Recht-r. 573. Verfah- fertigung zur Sache sich wegen Unzulänglichkeit desselben davon lossagen, so ist diese Er- klärung hinreichend, um sofort die §. 203- erwähnte richterliche Erörterung eintreten zu ,ach!»/Wenn lassen und in Folge derselben nach Befinden den Concurs zu eröffnen. sich der Erbe lvssagt. §. 276. Erklärt sich der Erbe über den Erbschaftsantritt gar nicht, so ist jeder Nachlaßgläu- §. 575. Wenn biger, welcher eine Forderung und zugleich den verschuldeten Zustand des Nachlasses be- sich der Elbe scheinigen kann, befugt, nach Ablauf des Dreisigsten Tages nach dem Tode des Erblas- "sch^s "murr' sers, eine richterliche Auflage an den Erben auszubringen, sich binnen Sächsischer Frist nicht erklärt, über d-n Erbschafts-Antritt unter der Verwarnung zu erklären, daß ausserdem mit Eröff nung des Concurses werde verfahren werden. Hierdurch wird dasjenige aufgehoben, was in dem Banqueroutirmandate von dem Jahre 1766. §. 16. wegen der bei verschuldeten Nachlässen den Erben zustehenden achtwdchentlichen Frist verordnet ist. § 277. Tritt der Erbe die Erbschaft ausdrücklich, jedoch unter Vorbehalt der Rechtswohl- §. 574. Wen« that des Inventurii an, so ist der Antrag eines einzigen Gläubigers auf Eröffnung des er den Nachlaß Concurses, wenn er dabei seine Forderung an den Nachlaß bescheinigt, hinreichend, um Gerichtswegen den Erben, wenn er die Forderung nicht alsbald befriedigt oder ge- " "tritt. " gründete Einwendungen dagegen macht, zur Anzeige des Activ- und Passivbestandes der Verlassenschaft aufzufordern, und bei sich ergebender Unzulänglichkeit derselben den Con curs zu eröffnen. §. 278. In demselben Falle des Erbschaftsantritts sub deneüeio iav enturü ist nicht nur r- 576. Fort- der Erbe zur Einreichung des erstem, oder eines auf eidliche Bestärkung gerichteten Ver- s^ng- zeichnisses des Nachlasses anzuhallen, sondern es sind auch wegen der Gläubiger des letz tem, ohne daß es eines besondem Ansuchens darum bedarf, Edictalien nach Maasgabe des Mandats vom 13cen November 1779- §. 1. 3. u. zu erlassen. 116*